RS Vwgh 2014/7/24 2013/07/0154

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Veröffentlicht am 24.07.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

ABGB §6;
ABGB §914;
VwRallg;
WRG 1959 §111 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/07/0196 E 26. April 2013 RS 3

Stammrechtssatz

Bei der Auslegung eines zwischen den Parteien im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommens - eine solche Vereinbarung entfaltet unabhängig davon, ob sie gemäß § 111 Abs 3 WRG 1959 beurkundet wurde, zivilrechtliche Wirkungen (Hinweis E 24. Mai 2012, 2010/07/0184) - ist es Aufgabe der Behörde, den Inhalt der Vereinbarung zu erforschen. Hiebei ist gemäß § 914 ABGB dann, wenn ein Vertrag oder eine Erklärung ausgelegt wird, nicht zu erforschen, welchen subjektiven, dem Partner nicht erkennbaren Willen die erklärende Partei hatte, sondern nur, wie der andere Vertragsteil die Erklärung verstehen musste.Bei der Auslegung eines zwischen den Parteien im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommens - eine solche Vereinbarung entfaltet unabhängig davon, ob sie gemäß Paragraph 111, Absatz 3, WRG 1959 beurkundet wurde, zivilrechtliche Wirkungen (Hinweis E 24. Mai 2012, 2010/07/0184) - ist es Aufgabe der Behörde, den Inhalt der Vereinbarung zu erforschen. Hiebei ist gemäß Paragraph 914, ABGB dann, wenn ein Vertrag oder eine Erklärung ausgelegt wird, nicht zu erforschen, welchen subjektiven, dem Partner nicht erkennbaren Willen die erklärende Partei hatte, sondern nur, wie der andere Vertragsteil die Erklärung verstehen musste.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013070154.X02

Im RIS seit

14.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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