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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §111;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/07/0184 E 24. Mai 2012 RS 1Stammrechtssatz
Werden durch ein wasserrechtlich bewilligungspflichtiges Vorhaben bestehende Rechte iSd § 12 Abs 2 WRG 1959 betroffen, ist die Bewilligung auch dann zu erteilen, wenn zwar kein beurkundungsfähiges Übereinkommen vorliegt, sich der Konsenswerber jedoch mit dem Inhaber des der Verwirklichung des Projekts entgegenstehenden fremden Rechts geeinigt hat. So berechtigen die in der mündlichen Verhandlung von einem Grundeigentümer abgegebene Erklärung, der projektsgemäßen Einwirkung auf sein Grundeigentum gegen Gewährung einer Gegenleistung zuzustimmen, und die Annahme dieser Erklärung durch den Projektsherrn die Wasserrechtsbehörde zu dem Schluss, dass insofern eine projektsbedingte Verletzung eines Eigentumsrechts nicht gegeben ist.Werden durch ein wasserrechtlich bewilligungspflichtiges Vorhaben bestehende Rechte iSd Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 betroffen, ist die Bewilligung auch dann zu erteilen, wenn zwar kein beurkundungsfähiges Übereinkommen vorliegt, sich der Konsenswerber jedoch mit dem Inhaber des der Verwirklichung des Projekts entgegenstehenden fremden Rechts geeinigt hat. So berechtigen die in der mündlichen Verhandlung von einem Grundeigentümer abgegebene Erklärung, der projektsgemäßen Einwirkung auf sein Grundeigentum gegen Gewährung einer Gegenleistung zuzustimmen, und die Annahme dieser Erklärung durch den Projektsherrn die Wasserrechtsbehörde zu dem Schluss, dass insofern eine projektsbedingte Verletzung eines Eigentumsrechts nicht gegeben ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013070154.X01Im RIS seit
14.10.2014Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015