Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/07/0242 E 24. Juli 2014Rechtssatz
Zum Zeitpunkt der Emissionsmeldung für ein bestimmtes Jahr ist der Meldung das für dieses Jahr geltende Überwachungskonzept zugrunde zu legen. Dies ergibt sich aus § 9 Abs. 1 letzter Satz EmissionszertifikateG 2004, wonach bei der Prüfung die Genehmigung gemäß § 4 und allfällige Änderungen der Genehmigung gemäß § 6 "heranzuziehen" sind. Ein für ein bestimmtes Jahr durch seine Rechtskraft Rechtswirkungen entfaltender Bescheid ist nach § 4 bzw. § 6 legcit als verbindlich auch für das Prüfverfahren nach § 9 Abs. 5 legcit heranzuziehen. Der Inhaber der Anlage hat sich somit bei seiner Emissionsmeldung an diesen für dieses Jahr wirksamen emissionsrechtlichen Anlagenkonsens zu halten. Ob diese rechtskräftige Genehmigung in Übereinstimmung mit unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften ergangen ist, ist nicht Gegenstand des Verfahrens der besonderen Überprüfung nach § 9 Abs. 5 EmissionszertifikateG 2004 durch die Behörde. Begründete Zweifel iSd § 9 Abs. 5 legcit, ob zu dem Gesamtemissionen korrekte Angaben gemacht wurden, berechtigen die Behörde nach dem klaren Gesetzeswortlaut dieser Bestimmung nicht in die nach § 9 Abs. 1 EmissionszertifikateG 2004 verbindlichen Bescheide im Wege der besonderen Überprüfung nach § 9 Abs. 5 legcit einzugreifen.Zum Zeitpunkt der Emissionsmeldung für ein bestimmtes Jahr ist der Meldung das für dieses Jahr geltende Überwachungskonzept zugrunde zu legen. Dies ergibt sich aus Paragraph 9, Absatz eins, letzter Satz EmissionszertifikateG 2004, wonach bei der Prüfung die Genehmigung gemäß Paragraph 4 und allfällige Änderungen der Genehmigung gemäß Paragraph 6, "heranzuziehen" sind. Ein für ein bestimmtes Jahr durch seine Rechtskraft Rechtswirkungen entfaltender Bescheid ist nach Paragraph 4, bzw. Paragraph 6, legcit als verbindlich auch für das Prüfverfahren nach Paragraph 9, Absatz 5, legcit heranzuziehen. Der Inhaber der Anlage hat sich somit bei seiner Emissionsmeldung an diesen für dieses Jahr wirksamen emissionsrechtlichen Anlagenkonsens zu halten. Ob diese rechtskräftige Genehmigung in Übereinstimmung mit unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften ergangen ist, ist nicht Gegenstand des Verfahrens der besonderen Überprüfung nach Paragraph 9, Absatz 5, EmissionszertifikateG 2004 durch die Behörde. Begründete Zweifel iSd Paragraph 9, Absatz 5, legcit, ob zu dem Gesamtemissionen korrekte Angaben gemacht wurden, berechtigen die Behörde nach dem klaren Gesetzeswortlaut dieser Bestimmung nicht in die nach Paragraph 9, Absatz eins, EmissionszertifikateG 2004 verbindlichen Bescheide im Wege der besonderen Überprüfung nach Paragraph 9, Absatz 5, legcit einzugreifen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011070011.X03Im RIS seit
21.10.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017