RS Vwgh 2014/7/24 2011/07/0011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.07.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
EmissionszertifikateG 2004 §4;
EmissionszertifikateG 2004 §6;
EmissionszertifikateG 2004 §9 Abs1;
EmissionszertifikateG 2004 §9 Abs5;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/07/0242 E 24. Juli 2014

Rechtssatz

Zum Zeitpunkt der Emissionsmeldung für ein bestimmtes Jahr ist der Meldung das für dieses Jahr geltende Überwachungskonzept zugrunde zu legen. Dies ergibt sich aus § 9 Abs. 1 letzter Satz EmissionszertifikateG 2004, wonach bei der Prüfung die Genehmigung gemäß § 4 und allfällige Änderungen der Genehmigung gemäß § 6 "heranzuziehen" sind. Ein für ein bestimmtes Jahr durch seine Rechtskraft Rechtswirkungen entfaltender Bescheid ist nach § 4 bzw. § 6 legcit als verbindlich auch für das Prüfverfahren nach § 9 Abs. 5 legcit heranzuziehen. Der Inhaber der Anlage hat sich somit bei seiner Emissionsmeldung an diesen für dieses Jahr wirksamen emissionsrechtlichen Anlagenkonsens zu halten. Ob diese rechtskräftige Genehmigung in Übereinstimmung mit unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften ergangen ist, ist nicht Gegenstand des Verfahrens der besonderen Überprüfung nach § 9 Abs. 5 EmissionszertifikateG 2004 durch die Behörde. Begründete Zweifel iSd § 9 Abs. 5 legcit, ob zu dem Gesamtemissionen korrekte Angaben gemacht wurden, berechtigen die Behörde nach dem klaren Gesetzeswortlaut dieser Bestimmung nicht in die nach § 9 Abs. 1 EmissionszertifikateG 2004 verbindlichen Bescheide im Wege der besonderen Überprüfung nach § 9 Abs. 5 legcit einzugreifen.Zum Zeitpunkt der Emissionsmeldung für ein bestimmtes Jahr ist der Meldung das für dieses Jahr geltende Überwachungskonzept zugrunde zu legen. Dies ergibt sich aus Paragraph 9, Absatz eins, letzter Satz EmissionszertifikateG 2004, wonach bei der Prüfung die Genehmigung gemäß Paragraph 4 und allfällige Änderungen der Genehmigung gemäß Paragraph 6, "heranzuziehen" sind. Ein für ein bestimmtes Jahr durch seine Rechtskraft Rechtswirkungen entfaltender Bescheid ist nach Paragraph 4, bzw. Paragraph 6, legcit als verbindlich auch für das Prüfverfahren nach Paragraph 9, Absatz 5, legcit heranzuziehen. Der Inhaber der Anlage hat sich somit bei seiner Emissionsmeldung an diesen für dieses Jahr wirksamen emissionsrechtlichen Anlagenkonsens zu halten. Ob diese rechtskräftige Genehmigung in Übereinstimmung mit unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften ergangen ist, ist nicht Gegenstand des Verfahrens der besonderen Überprüfung nach Paragraph 9, Absatz 5, EmissionszertifikateG 2004 durch die Behörde. Begründete Zweifel iSd Paragraph 9, Absatz 5, legcit, ob zu dem Gesamtemissionen korrekte Angaben gemacht wurden, berechtigen die Behörde nach dem klaren Gesetzeswortlaut dieser Bestimmung nicht in die nach Paragraph 9, Absatz eins, EmissionszertifikateG 2004 verbindlichen Bescheide im Wege der besonderen Überprüfung nach Paragraph 9, Absatz 5, legcit einzugreifen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011070011.X03

Im RIS seit

21.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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