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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §51e Abs3 Z3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/05/0201 E 18. März 2004 RS 3Stammrechtssatz
Bei der Frage, ob im bekämpften erstinstanzlichen Bescheid eine EUR 500,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist auf jede einzelne Übertretung abzustellen und keine Zusammenrechnung mehrerer Strafen vorzunehmen (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, S. 1664).Bei der Frage, ob im bekämpften erstinstanzlichen Bescheid eine EUR 500,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist auf jede einzelne Übertretung abzustellen und keine Zusammenrechnung mehrerer Strafen vorzunehmen vergleiche Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Sitzung 1664).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014020065.L01Im RIS seit
05.08.2014Zuletzt aktualisiert am
28.05.2015