Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §250 Abs1;Rechtssatz
Eine Vorgangsweise gemäß § 85 Abs. 2 BAO kommt schon dann nicht mehr in Betracht, wenn eine Berufung ein Anfechtungssubstrat enthält, welches unabhängig von einem allfälligen weiteren Vorbringen einer meritorischen Berufungserledigung zugänglich ist (vgl. idS das hg. Erkenntnis vom 30. September 1998, 93/13/0258, VwSlg 7314 F/1998).Eine Vorgangsweise gemäß Paragraph 85, Absatz 2, BAO kommt schon dann nicht mehr in Betracht, wenn eine Berufung ein Anfechtungssubstrat enthält, welches unabhängig von einem allfälligen weiteren Vorbringen einer meritorischen Berufungserledigung zugänglich ist vergleiche idS das hg. Erkenntnis vom 30. September 1998, 93/13/0258, VwSlg 7314 F/1998).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011130121.X02Im RIS seit
01.12.2014Zuletzt aktualisiert am
02.12.2014