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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §250 Abs1;Rechtssatz
Was die "angefochtenen Punkte" betrifft, hat der Berufungswerber schon in der Berufung vom 30. November 2009 begehrt, "den Bescheid vom 25. November 2009 aufzuheben". Ergänzend dazu hat er im Vorlageantrag vom 13. Jänner 2011 beantragt, die Vorsteuer gemäß seiner Umsatzsteuererklärung für 2007 festzusetzen. Damit lag ein tauglicher Entscheidungsgegenstand vor, wobei außer Betracht zu bleiben hat, ob die beantragte Entscheidung bei der gegebenen Sach- und Rechtslage in Betracht gekommen und die dem Antrag beigegebene Begründung im Sinne des Begehrens zielführend und schlüssig gewesen wäre (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2002, 97/13/0037, mwN). Darauf, dass die Anfechtungs- und Begründungspunkte dem Grunde und der Höhe nach konform gehen, kommt es nicht an.Was die "angefochtenen Punkte" betrifft, hat der Berufungswerber schon in der Berufung vom 30. November 2009 begehrt, "den Bescheid vom 25. November 2009 aufzuheben". Ergänzend dazu hat er im Vorlageantrag vom 13. Jänner 2011 beantragt, die Vorsteuer gemäß seiner Umsatzsteuererklärung für 2007 festzusetzen. Damit lag ein tauglicher Entscheidungsgegenstand vor, wobei außer Betracht zu bleiben hat, ob die beantragte Entscheidung bei der gegebenen Sach- und Rechtslage in Betracht gekommen und die dem Antrag beigegebene Begründung im Sinne des Begehrens zielführend und schlüssig gewesen wäre vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2002, 97/13/0037, mwN). Darauf, dass die Anfechtungs- und Begründungspunkte dem Grunde und der Höhe nach konform gehen, kommt es nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011130121.X01Im RIS seit
01.12.2014Zuletzt aktualisiert am
02.12.2014