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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §18 Abs1 Z1;Rechtssatz
Bei letztwillig vermachten Renten trifft den Erben (bzw. einen eventuellen Vermächtnisnehmer) die Verpflichtung zur Rentenzahlung aus dem Rechtsgrund der Annahme der Erbschaft (bzw. der Annahme des Vermächtnisses), der Erwerb durch den Erben oder Legatar bildet dabei einen unentgeltlichen Vorgang (vgl. zur Besteuerung im Zusammenhang mit so genannten Rentenlegaten beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 22. März 2010, 2008/15/0092, VwSlg 8530 F/2010, und vom 30. Mai 2012, 2008/13/0056). Der Beschwerdeführer leistete die in Rede stehenden, als Sonderausgaben nach § 18 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 ("Renten und dauernde Lasten") geltend gemachten Beträge allerdings nicht aus dem Rechtsgrund der Annahme einer Erbschaft, sondern in Erfüllung einer im Rahmen der schenkungsweisen Übertragung der Liegenschaft im Jahr 1990 gegenüber seinem Bruder abgegebenen Verpflichtung zur Übernahme seiner Belastungen aus dem Fruchtgenussrecht gegenüber der Mutter. Dieser Erwerbsvorgang war somit steuerrechtlich gesondert zu beurteilen (zur Bedachtnahme auf unterschiedliche Verpflichtungsgründe bei der Übernahme von Leistungen aus einer Rentenverpflichtung vgl. etwa auch das hg. Erkenntnis vom 24. März 2009, 2004/13/0063, VwSlg 8425 F/2009, mwN).Bei letztwillig vermachten Renten trifft den Erben (bzw. einen eventuellen Vermächtnisnehmer) die Verpflichtung zur Rentenzahlung aus dem Rechtsgrund der Annahme der Erbschaft (bzw. der Annahme des Vermächtnisses), der Erwerb durch den Erben oder Legatar bildet dabei einen unentgeltlichen Vorgang vergleiche zur Besteuerung im Zusammenhang mit so genannten Rentenlegaten beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 22. März 2010, 2008/15/0092, VwSlg 8530 F/2010, und vom 30. Mai 2012, 2008/13/0056). Der Beschwerdeführer leistete die in Rede stehenden, als Sonderausgaben nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1988 ("Renten und dauernde Lasten") geltend gemachten Beträge allerdings nicht aus dem Rechtsgrund der Annahme einer Erbschaft, sondern in Erfüllung einer im Rahmen der schenkungsweisen Übertragung der Liegenschaft im Jahr 1990 gegenüber seinem Bruder abgegebenen Verpflichtung zur Übernahme seiner Belastungen aus dem Fruchtgenussrecht gegenüber der Mutter. Dieser Erwerbsvorgang war somit steuerrechtlich gesondert zu beurteilen (zur Bedachtnahme auf unterschiedliche Verpflichtungsgründe bei der Übernahme von Leistungen aus einer Rentenverpflichtung vergleiche etwa auch das hg. Erkenntnis vom 24. März 2009, 2004/13/0063, VwSlg 8425 F/2009, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2010130126.X02Im RIS seit
01.12.2014Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018