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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §10 Abs8;Rechtssatz
Die Verlustklausel des § 10 Abs. 8 EStG 1988 bezieht sich auf sämtliche Formen des Verlustausgleichs. Sie versagt auch den Ausgleich von auf Investitionsfreibeträge zurückzuführenden Verlusten aus einer im Betriebsvermögen des Gesellschafters gehaltenen Personengesellschaftsbeteiligung mit dem sonstigen Ergebnis des beteiligten Unternehmens (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 10 Tz 80). Auch wenn der Mitunternehmer die Beteiligung an einer Personengesellschaft im Betriebsvermögen seines eigenen Betriebes hält, kann er Verluste, die auf einen in der Mitunternehmerschaft geltend gemachten Investitionsfreibetrag zurückzuführen sind, nur mit Gewinnen aus dieser Beteiligung ausgleichen (vgl. Quantschnigg/Schuch, aaO, § 10 Tz 96, und Doralt, EStG3, § 10 Tz 89).Die Verlustklausel des Paragraph 10, Absatz 8, EStG 1988 bezieht sich auf sämtliche Formen des Verlustausgleichs. Sie versagt auch den Ausgleich von auf Investitionsfreibeträge zurückzuführenden Verlusten aus einer im Betriebsvermögen des Gesellschafters gehaltenen Personengesellschaftsbeteiligung mit dem sonstigen Ergebnis des beteiligten Unternehmens vergleiche Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Paragraph 10, Tz 80). Auch wenn der Mitunternehmer die Beteiligung an einer Personengesellschaft im Betriebsvermögen seines eigenen Betriebes hält, kann er Verluste, die auf einen in der Mitunternehmerschaft geltend gemachten Investitionsfreibetrag zurückzuführen sind, nur mit Gewinnen aus dieser Beteiligung ausgleichen vergleiche Quantschnigg/Schuch, aaO, Paragraph 10, Tz 96, und Doralt, EStG3, Paragraph 10, Tz 89).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2010130076.X02Im RIS seit
01.12.2014Zuletzt aktualisiert am
02.12.2014