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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §1 Abs1;Rechtssatz
Die vom Wiener Gemeinderat beschlossenen Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne stellen Verordnungen im Sinn des Art 18 Abs. 2 B-VG dar (vgl. dazu insbesondere § 1 Abs. 1 der Wr BauO). Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß Art. 133 B-VG (in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51) keine Zuständigkeit, über die Gesetzwidrigkeit von Verordnung zu entscheiden. Diese Befugnis steht vielmehr gemäß Art. 139 B-VG - unter den in dieser Bestimmung angeführten Voraussetzungen - nur dem Verfassungsgerichtshof zu. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass diese Verfassungsbestimmung, wenn sich Rechtsunterworfene von Verordnungen unmittelbar als in ihren Rechten verletzt erachten, die Möglichkeit vorsieht, einen Individualantrag beim Verfassungsgerichtshof zu erheben, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist und es keinen zumutbaren Umweg gibt, die durch die behauptete Rechtswidrigkeit der Verordnung bewirkte Rechtsverletzung abzuwehren (Hinweis B vom 21. Oktober 2009, 2009/06/0018, mwH auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes).Die vom Wiener Gemeinderat beschlossenen Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne stellen Verordnungen im Sinn des Artikel 18, Absatz 2, B-VG dar vergleiche dazu insbesondere Paragraph eins, Absatz eins, der Wr BauO). Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß Artikel 133, B-VG (in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. römisch eins Nr. 51) keine Zuständigkeit, über die Gesetzwidrigkeit von Verordnung zu entscheiden. Diese Befugnis steht vielmehr gemäß Artikel 139, B-VG - unter den in dieser Bestimmung angeführten Voraussetzungen - nur dem Verfassungsgerichtshof zu. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass diese Verfassungsbestimmung, wenn sich Rechtsunterworfene von Verordnungen unmittelbar als in ihren Rechten verletzt erachten, die Möglichkeit vorsieht, einen Individualantrag beim Verfassungsgerichtshof zu erheben, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist und es keinen zumutbaren Umweg gibt, die durch die behauptete Rechtswidrigkeit der Verordnung bewirkte Rechtsverletzung abzuwehren (Hinweis B vom 21. Oktober 2009, 2009/06/0018, mwH auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014050063.J01Im RIS seit
21.10.2014Zuletzt aktualisiert am
14.02.2019