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L00152 LVerwaltungsgericht KärntenNorm
B-VG Art131 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/02/0046 B 31. Juli 2014 RS 2Stammrechtssatz
Das Kostenbegehren des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, das die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet hat, war schon deshalb abzuweisen, da im Falle der Identität des Rechtsträgers, dem der Kostenersatz aufzuerlegen wäre, mit jenem Rechtsträger, dem er zuzusprechen wäre, ein Zuspruch von Kosten nicht in Betracht kommt (vgl E 21. September 1993, 92/08/0172).Das Kostenbegehren des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, das die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet hat, war schon deshalb abzuweisen, da im Falle der Identität des Rechtsträgers, dem der Kostenersatz aufzuerlegen wäre, mit jenem Rechtsträger, dem er zuzusprechen wäre, ein Zuspruch von Kosten nicht in Betracht kommt vergleiche E 21. September 1993, 92/08/0172).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014020048.L02Im RIS seit
30.10.2014Zuletzt aktualisiert am
31.10.2014