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L00022 Landesregierung KärntenNorm
B-VG Art131 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/02/0058 B 31. Juli 2014 RS 1Stammrechtssatz
Das Krnt UVSG 1990 wurde durch § 30 Abs 3 des Krnt LVwGG 2014 mit Ablauf des 31. Dezember 2013 aufgehoben. § 16 Krnt LVwGG 2014 sieht - in der Sache als "Nachfolgebestimmung" zu § 12 Abs 2 Krnt UVSG 1990 - vor, dass die Landesregierung gegen Entscheidungen des LVwG in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Landessache sind, Revision an den VwGH erheben kann. Die Berechtigung zur Erhebung einer Revision muss nicht nur bei Zustellung der bekämpften Entscheidung, sondern auch zum Zeitpunkt ihrer Einbringung vorliegen (vgl B 13. März 1987, 86/11/0137, VwSlg 12420 A/1987). Zum Zeitpunkt der Erhebung der Übergangsrevision stand weder § 12 Abs 2 Krnt UVSG 1990 in Kraft, noch kann die revisionswerbende Landesregierung - mangels Vorliegens einer Entscheidung eines VwG -Das Krnt UVSG 1990 wurde durch Paragraph 30, Absatz 3, des Krnt LVwGG 2014 mit Ablauf des 31. Dezember 2013 aufgehoben. Paragraph 16, Krnt LVwGG 2014 sieht - in der Sache als "Nachfolgebestimmung" zu Paragraph 12, Absatz 2, Krnt UVSG 1990 - vor, dass die Landesregierung gegen Entscheidungen des LVwG in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Landessache sind, Revision an den VwGH erheben kann. Die Berechtigung zur Erhebung einer Revision muss nicht nur bei Zustellung der bekämpften Entscheidung, sondern auch zum Zeitpunkt ihrer Einbringung vorliegen vergleiche B 13. März 1987, 86/11/0137, VwSlg 12420 A/1987). Zum Zeitpunkt der Erhebung der Übergangsrevision stand weder Paragraph 12, Absatz 2, Krnt UVSG 1990 in Kraft, noch kann die revisionswerbende Landesregierung - mangels Vorliegens einer Entscheidung eines VwG -
die Berechtigung zur Erhebung der Revision auf § 16 Krnt LVwGG 2014 stützen. § 4 VwGbk-ÜG 2013 enthält keine ausdrückliche Festlegung dahingehend, dass im Fall der dort angesprochenen Bescheide, wenn die Beschwerdefrist zum 31. Dezember 2013 noch offen war, das Recht zur Erhebung der "Übergangsrevision" nach dieser Bestimmung jedenfalls jenen zukommen soll, die zum 31. Dezember 2013 beschwerdeberechtigt waren. Wie sich aus den konkreten landesgesetzlichen Regelungen in (zunächst) § 12 Abs 2 Krnt UVSG 1990 und nunmehr in § 16 Krnt LVwGG 2014 ergibt, wollte der Kärntner Landesgesetzgeber aber auch im neuen Modell der Verwaltungsgerichtsbarkeit ab 1. Jänner 2014 in Angelegenheiten, in denen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung den Ländern obliegt, der Landesregierung die Möglichkeit zur amtswegigen Anrufung des VwGH einräumen und er hat daher - anstelle der bis dahin bestehenden Berechtigung der Landesregierung zur Erhebung einer Amtsbeschwerde iSd Art 131 Abs 2 B-VG in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung gegen Entscheidungen des UVS - ab 1. Jänner 2014 die Möglichkeit einer Amtsrevision iSd Art 133 Abs 8 B-VG gegen Entscheidungen des LVwG vorgesehen. Der Übergangsfall einer nach § 4 Abs 1 VwGbk-ÜG 2013 gegen Entscheidungen des UVS möglichen "Übergangsrevision" wurde dabei offensichtlich nicht bedacht. Die Aufhebung des § 12 Abs 2 Krnt UVSG 1990 mit Ablauf des 31. Dezember 2013 kann vor diesem Hintergrund nicht dahin verstanden werden, dass der Landesgesetzgeber die Möglichkeit der Landesregierung, einen Bescheid des UVS beim VwGH zu bekämpfen, ungeachtet der durch § 4 Abs 1 VwGbk-ÜG 2013 eingeräumten (verlängerten) Frist zur Einbringung einer Übergangsrevision nur bis zum 31. Dezember 2013 befristen wollte. Eine nach Art 131 Abs 2 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung eingeräumte Amtsbeschwerdemöglichkeit gegen Entscheidungen des UVS, die im Organisationsgesetz zur Einrichtung des UVS vorgesehen war und mit diesem Organisationsgesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2013 aufgehoben wurde, berechtigt - bei Vorliegen der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen - auch zur Erhebung einer Übergangsrevision nach § 4 Abs 1 VwGbk-ÜG 2013. In diesem Fall ist gemäß § 3 Z 6 Krnt GO LReg 1999 eine kollegiale Beschlussfassung der Landesregierung erforderlich (dasselbe gilt für die nunmehrige Amtsrevision iSd Art 133 Abs 8 B-VG iVm § 16 Krnt LVwGG 2014). Die nicht durch kollegiale Beschlussfassung der Landesregierung gedeckte Revision war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs 1 und 3 VwGG in der gemäß § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG 2013 anzuwendenden, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung, als unzulässig zurückzuweisen. Da eine Sanierung der nur von einem Landesrat ohne kollegialen Beschluss der Landesregierung vorgenommenen Revisionserhebung nach Ablauf der Revisionsfrist nicht möglich war, konnte auch die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 34 Abs 2 VwGG nicht erfolgen (vgl B 16. Dezember 1983, 83/17/0225). die Berechtigung zur Erhebung der Revision auf Paragraph 16, Krnt LVwGG 2014 stützen. Paragraph 4, VwGbk-ÜG 2013 enthält keine ausdrückliche Festlegung dahingehend, dass im Fall der dort angesprochenen Bescheide, wenn die Beschwerdefrist zum 31. Dezember 2013 noch offen war, das Recht zur Erhebung der "Übergangsrevision" nach dieser Bestimmung jedenfalls jenen zukommen soll, die zum 31. Dezember 2013 beschwerdeberechtigt waren. Wie sich aus den konkreten landesgesetzlichen Regelungen in (zunächst) Paragraph 12, Absatz 2, Krnt UVSG 1990 und nunmehr in Paragraph 16, Krnt LVwGG 2014 ergibt, wollte der Kärntner Landesgesetzgeber aber auch im neuen Modell der Verwaltungsgerichtsbarkeit ab 1. Jänner 2014 in Angelegenheiten, in denen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung den Ländern obliegt, der Landesregierung die Möglichkeit zur amtswegigen Anrufung des VwGH einräumen und er hat daher - anstelle der bis dahin bestehenden Berechtigung der Landesregierung zur Erhebung einer Amtsbeschwerde iSd Artikel 131, Absatz 2, B-VG in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung gegen Entscheidungen des UVS - ab 1. Jänner 2014 die Möglichkeit einer Amtsrevision iSd Artikel 133, Absatz 8, B-VG gegen Entscheidungen des LVwG vorgesehen. Der Übergangsfall einer nach Paragraph 4, Absatz eins, VwGbk-ÜG 2013 gegen Entscheidungen des UVS möglichen "Übergangsrevision" wurde dabei offensichtlich nicht bedacht. Die Aufhebung des Paragraph 12, Absatz 2, Krnt UVSG 1990 mit Ablauf des 31. Dezember 2013 kann vor diesem Hintergrund nicht dahin verstanden werden, dass der Landesgesetzgeber die Möglichkeit der Landesregierung, einen Bescheid des UVS beim VwGH zu bekämpfen, ungeachtet der durch Paragraph 4, Absatz eins, VwGbk-ÜG 2013 eingeräumten (verlängerten) Frist zur Einbringung einer Übergangsrevision nur bis zum 31. Dezember 2013 befristen wollte. Eine nach Artikel 131, Absatz 2, B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung eingeräumte Amtsbeschwerdemöglichkeit gegen Entscheidungen des UVS, die im Organisationsgesetz zur Einrichtung des UVS vorgesehen war und mit diesem Organisationsgesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2013 aufgehoben wurde, berechtigt - bei Vorliegen der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen - auch zur Erhebung einer Übergangsrevision nach Paragraph 4, Absatz eins, VwGbk-ÜG 2013. In diesem Fall ist gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, Krnt GO LReg 1999 eine kollegiale Beschlussfassung der Landesregierung erforderlich (dasselbe gilt für die nunmehrige Amtsrevision iSd Artikel 133, Absatz 8, B-VG in Verbindung mit Paragraph 16, Krnt LVwGG 2014). Die nicht durch kollegiale Beschlussfassung der Landesregierung gedeckte Revision war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG in der gemäß Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG 2013 anzuwendenden, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung, als unzulässig zurückzuweisen. Da eine Sanierung der nur von einem Landesrat ohne kollegialen Beschluss der Landesregierung vorgenommenen Revisionserhebung nach Ablauf der Revisionsfrist nicht möglich war, konnte auch die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG nicht erfolgen vergleiche B 16. Dezember 1983, 83/17/0225).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014020048.L01Im RIS seit
30.10.2014Zuletzt aktualisiert am
31.10.2014