RS Vwgh 2014/7/31 Ro 2014/02/0026

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Veröffentlicht am 31.07.2014
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Index

L70712 Spielapparate Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
GSpG 1989 §5 Abs2 Z3 idF 2010/I/073;
Spiel- und GlücksspielautomatenG Krnt 2012 §9 Abs2 lite Z4;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2014/02/0028

Rechtssatz

Nach § 9 Abs 2 lit e Z 4 Krnt Spiel- und GlücksspielautomatenG 2012 hat die Kapitalgesellschaft durch geeignete Nachweise darzulegen, dass sie eine Sicherstellung in der Höhe von zumindest 20 % des Mindeststamm- oder Mindestgrundkapitals erbringt. Die - in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Krnt Spiel- und GlücksspielautomatenG 2012 (vgl. Regierungsvorlage vom 11. September 2012, Zl 01-VD-LG-1401/40-2012) wörtlich zitierten - Erläuterungen zur Regierungsvorlage der GpG-Novelle 2010 (657 BlgNR 24. GP, 5) führen zu dieser Sicherstellung (§ 5 Abs 2 Z 3 GSpG 1989) aus, dass die Höhe und Art der Sicherstellung im Konzessionsbescheid festgesetzt werden. Auch die weiteren Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Krnt Spiel- und GlücksspielautomatenG 2012, wonach der Bewilligungswerber "im Falle der Erteilung der Bewilligung eine Sicherstellung, etwa in Form einer Bankgarantie, des Haftungsbetrages zu leisten" habe, lassen erkennen, dass die tatsächliche Sicherstellung erst durch eine Auflage im Bewilligungsbescheid festzulegen ist.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Litera e, Ziffer 4, Krnt Spiel- und GlücksspielautomatenG 2012 hat die Kapitalgesellschaft durch geeignete Nachweise darzulegen, dass sie eine Sicherstellung in der Höhe von zumindest 20 % des Mindeststamm- oder Mindestgrundkapitals erbringt. Die - in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Krnt Spiel- und GlücksspielautomatenG 2012 vergleiche Regierungsvorlage vom 11. September 2012, Zl 01-VD-LG-1401/40-2012) wörtlich zitierten - Erläuterungen zur Regierungsvorlage der GpG-Novelle 2010 (657 BlgNR 24. GP, 5) führen zu dieser Sicherstellung (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, GSpG 1989) aus, dass die Höhe und Art der Sicherstellung im Konzessionsbescheid festgesetzt werden. Auch die weiteren Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Krnt Spiel- und GlücksspielautomatenG 2012, wonach der Bewilligungswerber "im Falle der Erteilung der Bewilligung eine Sicherstellung, etwa in Form einer Bankgarantie, des Haftungsbetrages zu leisten" habe, lassen erkennen, dass die tatsächliche Sicherstellung erst durch eine Auflage im Bewilligungsbescheid festzulegen ist.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014020026.L05

Im RIS seit

22.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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