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L70712 Spielapparate KärntenNorm
AVG §13 Abs8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2014/02/0028Rechtssatz
Im Hinblick auf die nach dem Gesetz vorgesehene Auswahlentscheidung unter mehreren geeigneten Bewerbern nach § 9 Abs 4 Krnt Spiel- und GlücksspielautomatenG 2012 ist festzuhalten, dass die Nachreichung von ursprünglich nicht fristgerecht vorgelegten Nachweisen oder ein Austausch bzw. eine Änderung von Antragsbestandteilen oder Beilagen nur insoweit zulässig ist, als dadurch nicht eine Änderung des für die Auswahlentscheidung maßgebenden Antragsinhaltes - etwa der Konzepte zu Spielerschutz oder Spielsuchtvorbeugung - erfolgt und damit eine wesentliche Antragsänderung iSd § 13 Abs 8 AVG vorliegt (vgl. E 18. Februar 2009, 2005/04/0293).Im Hinblick auf die nach dem Gesetz vorgesehene Auswahlentscheidung unter mehreren geeigneten Bewerbern nach Paragraph 9, Absatz 4, Krnt Spiel- und GlücksspielautomatenG 2012 ist festzuhalten, dass die Nachreichung von ursprünglich nicht fristgerecht vorgelegten Nachweisen oder ein Austausch bzw. eine Änderung von Antragsbestandteilen oder Beilagen nur insoweit zulässig ist, als dadurch nicht eine Änderung des für die Auswahlentscheidung maßgebenden Antragsinhaltes - etwa der Konzepte zu Spielerschutz oder Spielsuchtvorbeugung - erfolgt und damit eine wesentliche Antragsänderung iSd Paragraph 13, Absatz 8, AVG vorliegt vergleiche E 18. Februar 2009, 2005/04/0293).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014020026.L04Im RIS seit
22.08.2014Zuletzt aktualisiert am
21.10.2014