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L70712 Spielapparate KärntenNorm
AVG §13 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2014/02/0028Rechtssatz
Das Krnt Spiel- und GlücksspielautomatenG 2012 legt nicht fest, zu welchem Zeitpunkt die Nachweise nach § 9 Abs 2 lit e Krnt Spiel- und GlücksspielautomatenG 2012 zu erbringen sind. Grundsätzlich handelt es bei den in dieser Bestimmung festgelegten Anforderungen um solche, die - mit den in § 9 Abs 3 Krnt Spiel- und GlücksspielautomatenG 2012 vorgesehenen Ausnahmen - jedenfalls vor Erteilung der Bewilligung vorliegen müssen, wobei die Erfüllung der Anforderungen vom Bewilligungswerber nachzuweisen ist. Da es sich um Erteilungsvoraussetzungen handelt, trifft die Behörde auch keine Verpflichtung, bei Fehlen eines ausreichenden Nachweises von einer Mangelhaftigkeit des schriftlichen Anbringens iSd § 13 Abs 3 AVG auszugehen und einen Verbesserungsauftrag nach dieser Bestimmung zu erteilen (vgl E 24. April 2012, 2009/22/0238).Das Krnt Spiel- und GlücksspielautomatenG 2012 legt nicht fest, zu welchem Zeitpunkt die Nachweise nach Paragraph 9, Absatz 2, Litera e, Krnt Spiel- und GlücksspielautomatenG 2012 zu erbringen sind. Grundsätzlich handelt es bei den in dieser Bestimmung festgelegten Anforderungen um solche, die - mit den in Paragraph 9, Absatz 3, Krnt Spiel- und GlücksspielautomatenG 2012 vorgesehenen Ausnahmen - jedenfalls vor Erteilung der Bewilligung vorliegen müssen, wobei die Erfüllung der Anforderungen vom Bewilligungswerber nachzuweisen ist. Da es sich um Erteilungsvoraussetzungen handelt, trifft die Behörde auch keine Verpflichtung, bei Fehlen eines ausreichenden Nachweises von einer Mangelhaftigkeit des schriftlichen Anbringens iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG auszugehen und einen Verbesserungsauftrag nach dieser Bestimmung zu erteilen vergleiche E 24. April 2012, 2009/22/0238).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle MängelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014020026.L03Im RIS seit
22.08.2014Zuletzt aktualisiert am
21.10.2014