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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §33 Abs3;Rechtssatz
Eine unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Revision ist gemäß § 62 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 AVG an das zuständige Verwaltungsgericht weiterzuleiten, wobei die Frist zur Erhebung einer Revision in einem solchen Fall nur gewahrt ist, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Revisionsfrist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird (§ 33 Abs. 3 AVG) oder sonst bei dieser einlangt (Hinweis B vom 16. Dezember 2010, 2010/07/0221). (Eine solche Fristwahrung kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil die sechswöchige Revisionsfrist schon vor dem Einlangen der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und folglich auch vor deren Weiterleitung durch diesen - abgelaufen war.)Eine unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Revision ist gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, AVG an das zuständige Verwaltungsgericht weiterzuleiten, wobei die Frist zur Erhebung einer Revision in einem solchen Fall nur gewahrt ist, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Revisionsfrist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird (Paragraph 33, Absatz 3, AVG) oder sonst bei dieser einlangt (Hinweis B vom 16. Dezember 2010, 2010/07/0221). (Eine solche Fristwahrung kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil die sechswöchige Revisionsfrist schon vor dem Einlangen der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und folglich auch vor deren Weiterleitung durch diesen - abgelaufen war.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014050003.L01Im RIS seit
19.11.2014Zuletzt aktualisiert am
14.01.2019