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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VStG §51e;Rechtssatz
Das Verwaltungsgericht hat im Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG 2014 grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In den Abs. 2 bis 5 legcit finden sich zulässige Ausnahmen von der Verhandlungspflicht. Inhaltlich entspricht § 44 VwGVG 2014 dem bisherigen § 51e VStG (mit Ausnahme des nunmehr fehlenden Abs 7), WESHALB DIE BISHERIGE RECHTSSPRECHUNG ZU § 51e VStG AUCH AUF § 44 VwGVG 2014 UMGELEGT WERDEN KANN: Die vom Verwaltungsgericht als Begründung für das Absehen von der Verhandlung herangezogene Bestimmung des § 24 Abs. 1 VwGVG 2014 ist im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden, vielmehr ist § 44 VwGVG 2014 heranzuziehen; ein allfälliges Absehen von der Verhandlung ist nach dieser Bestimmung zu beurteilen und zu begründen.Das Verwaltungsgericht hat im Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG 2014 grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In den Absatz 2 bis 5 legcit finden sich zulässige Ausnahmen von der Verhandlungspflicht. Inhaltlich entspricht Paragraph 44, VwGVG 2014 dem bisherigen Paragraph 51 e, VStG (mit Ausnahme des nunmehr fehlenden Absatz 7,), WESHALB DIE BISHERIGE RECHTSSPRECHUNG ZU Paragraph 51 e, VStG AUCH AUF Paragraph 44, VwGVG 2014 UMGELEGT WERDEN KANN: Die vom Verwaltungsgericht als Begründung für das Absehen von der Verhandlung herangezogene Bestimmung des Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG 2014 ist im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden, vielmehr ist Paragraph 44, VwGVG 2014 heranzuziehen; ein allfälliges Absehen von der Verhandlung ist nach dieser Bestimmung zu beurteilen und zu begründen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014020011.L01Im RIS seit
20.10.2014Zuletzt aktualisiert am
04.07.2016