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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §59 Abs1;Rechtssatz
Die Verzugszinsen haben keinen pönalen Charakter, sondern stellen ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsenverlust dar, den der Beitragsgläubiger dadurch erleidet, dass er die geschuldete Leistung nicht fristgerecht erhält; daher kommt es für die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen nicht darauf an, ob und in welchem Ausmaß den Beitragspflichtigen am Zahlungsverzug ein Verschulden trifft (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2002, Zl. 97/08/0594, mwN).Die Verzugszinsen haben keinen pönalen Charakter, sondern stellen ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsenverlust dar, den der Beitragsgläubiger dadurch erleidet, dass er die geschuldete Leistung nicht fristgerecht erhält; daher kommt es für die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen nicht darauf an, ob und in welchem Ausmaß den Beitragspflichtigen am Zahlungsverzug ein Verschulden trifft vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2002, Zl. 97/08/0594, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013080260.X02Im RIS seit
26.11.2014Zuletzt aktualisiert am
23.12.2014