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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §59 Abs1;Rechtssatz
Ausführungen, dass die Annahme eines Monats mit 30 Tagen und eines Jahres mit 360 Tagen im Bereich der Verzugszinsenberechnung Anwendung finden soll (vgl. zu den Zinsmethoden auch Lukits, Zinsenberechnung im österreichischen Zivilrecht, ÖJZ 2011/32, 293).Ausführungen, dass die Annahme eines Monats mit 30 Tagen und eines Jahres mit 360 Tagen im Bereich der Verzugszinsenberechnung Anwendung finden soll vergleiche zu den Zinsmethoden auch Lukits, Zinsenberechnung im österreichischen Zivilrecht, ÖJZ 2011/32, 293).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013080260.X01Im RIS seit
26.11.2014Zuletzt aktualisiert am
23.12.2014