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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §111;Rechtssatz
Die Übertretung des § 111 ASVG stellt ein sogenanntes "Ungehorsamsdelikt" dar, bei dem nach dem zweiten Satz des § 5 Abs. 1 VStG der Täter zu beweisen hat, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2014, Zl. 2013/09/0174).Die Übertretung des Paragraph 111, ASVG stellt ein sogenanntes "Ungehorsamsdelikt" dar, bei dem nach dem zweiten Satz des Paragraph 5, Absatz eins, VStG der Täter zu beweisen hat, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2014, Zl. 2013/09/0174).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013080247.X02Im RIS seit
26.11.2014Zuletzt aktualisiert am
07.01.2019