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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §113 Abs1 Z3;Rechtssatz
Es ist dem Versicherungsträger verwehrt, einen Beitragsschuldner für den gleichen Zeitraum sowohl mit einem Beitragszuschlag in der Mindesthöhe der Verzugszinsen wegen eines zu einer Beitragsnachverrechnung führenden Meldeverstoßes als auch mit Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG zu belasten und sich so den Zinsverlust durch die verspätete Zahlung doppelt abgelten zu lassen. Der Dienstgeber war aber nach dem Zeitraum, auf den sich der Beitragszuschlag bezogen hatte, weiterhin mit den Beitragszahlungen im Verzug. Nur für diesen Zeitraum, hinsichtlich dessen noch kein Beitragszuschlag verhängt worden war (und mangels eines neuerlichen Meldeverstoßes auch nicht verhängt werden konnte), wurden dem Dienstgeber Verzugszinsen vorgeschrieben. Dies kann nicht als rechtswidrig erkannt werden.Es ist dem Versicherungsträger verwehrt, einen Beitragsschuldner für den gleichen Zeitraum sowohl mit einem Beitragszuschlag in der Mindesthöhe der Verzugszinsen wegen eines zu einer Beitragsnachverrechnung führenden Meldeverstoßes als auch mit Verzugszinsen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG zu belasten und sich so den Zinsverlust durch die verspätete Zahlung doppelt abgelten zu lassen. Der Dienstgeber war aber nach dem Zeitraum, auf den sich der Beitragszuschlag bezogen hatte, weiterhin mit den Beitragszahlungen im Verzug. Nur für diesen Zeitraum, hinsichtlich dessen noch kein Beitragszuschlag verhängt worden war (und mangels eines neuerlichen Meldeverstoßes auch nicht verhängt werden konnte), wurden dem Dienstgeber Verzugszinsen vorgeschrieben. Dies kann nicht als rechtswidrig erkannt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013080235.X01Im RIS seit
26.11.2014Zuletzt aktualisiert am
23.12.2014