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21/01 HandelsrechtNorm
AVG §62 Abs4;Rechtssatz
Wird in einer Maßnahmenbeschwerde als beschwerdeführende Partei eine KG genannt, die bereits (lange) vor der Einbringung der Maßnahmenbeschwerde aufgelöst und gelöscht wurde und die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine GesmbH übergegangen ist, dann ist der Antrag auf Berichtigung der Parteibezeichnung auf die GesmbH als beschwerdefuhrende Partei zulässig, weil darin kein unzulässiges Auswechseln einer Partei gelegen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013080189.X03Im RIS seit
21.11.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017