RS Vwgh 2014/7/31 2013/08/0189

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Veröffentlicht am 31.07.2014
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann von einer zulässigen Berichtigung der Parteienbezeichnung immer dann gesprochen werden, wenn nur die Bezeichnung des als bisherige Verfahrenspartei aufgetretenen Rechtssubjekts geändert wird, ohne dass dadurch ein anderes Rechtssubjekt an seine Stelle treten soll (vgl. den hg. Beschluss vom 20. Dezember 2002, Zl. 2002/05/1195, mwN). Berichtigungsfähig ist eine Parteienbezeichnung dann, wenn an der Identität der einschreitenden Partei keine Zweifel bestehen können (vgl. den hg. Beschluss vom 16. Dezember 2003, Zl. 2003/05/0163).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann von einer zulässigen Berichtigung der Parteienbezeichnung immer dann gesprochen werden, wenn nur die Bezeichnung des als bisherige Verfahrenspartei aufgetretenen Rechtssubjekts geändert wird, ohne dass dadurch ein anderes Rechtssubjekt an seine Stelle treten soll vergleiche den hg. Beschluss vom 20. Dezember 2002, Zl. 2002/05/1195, mwN). Berichtigungsfähig ist eine Parteienbezeichnung dann, wenn an der Identität der einschreitenden Partei keine Zweifel bestehen können vergleiche den hg. Beschluss vom 16. Dezember 2003, Zl. 2003/05/0163).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013080189.X02

Im RIS seit

21.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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