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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann von einer zulässigen Berichtigung der Parteienbezeichnung immer dann gesprochen werden, wenn nur die Bezeichnung des als bisherige Verfahrenspartei aufgetretenen Rechtssubjekts geändert wird, ohne dass dadurch ein anderes Rechtssubjekt an seine Stelle treten soll (vgl. den hg. Beschluss vom 20. Dezember 2002, Zl. 2002/05/1195, mwN). Berichtigungsfähig ist eine Parteienbezeichnung dann, wenn an der Identität der einschreitenden Partei keine Zweifel bestehen können (vgl. den hg. Beschluss vom 16. Dezember 2003, Zl. 2003/05/0163).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann von einer zulässigen Berichtigung der Parteienbezeichnung immer dann gesprochen werden, wenn nur die Bezeichnung des als bisherige Verfahrenspartei aufgetretenen Rechtssubjekts geändert wird, ohne dass dadurch ein anderes Rechtssubjekt an seine Stelle treten soll vergleiche den hg. Beschluss vom 20. Dezember 2002, Zl. 2002/05/1195, mwN). Berichtigungsfähig ist eine Parteienbezeichnung dann, wenn an der Identität der einschreitenden Partei keine Zweifel bestehen können vergleiche den hg. Beschluss vom 16. Dezember 2003, Zl. 2003/05/0163).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013080189.X02Im RIS seit
21.11.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017