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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §62 Abs4;Rechtssatz
Es ist grundsätzlich zwischen einer zulässigen Berichtigung der Parteienbezeichnung und einem unzulässigen Auswechseln der Partei zu unterscheiden. Wird nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Parteienbezeichnung dergestalt geändert, dass anstelle einer tatsächlich existierenden Gesellschaft, die die Beschwerde (ohne entsprechende Berechtigung gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG) eingebracht hat, eine andere Gesellschaft treten soll, so liegt darin ein unzulässiges Auswechseln einer Partei (vgl. den hg. Beschluss vom 16. Dezember 2003, Zl. 2003/05/0163, mwN).Es ist grundsätzlich zwischen einer zulässigen Berichtigung der Parteienbezeichnung und einem unzulässigen Auswechseln der Partei zu unterscheiden. Wird nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Parteienbezeichnung dergestalt geändert, dass anstelle einer tatsächlich existierenden Gesellschaft, die die Beschwerde (ohne entsprechende Berechtigung gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG) eingebracht hat, eine andere Gesellschaft treten soll, so liegt darin ein unzulässiges Auswechseln einer Partei vergleiche den hg. Beschluss vom 16. Dezember 2003, Zl. 2003/05/0163, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013080189.X01Im RIS seit
21.11.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017