TE Vwgh Erkenntnis 1993/3/26 90/17/0398

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Veröffentlicht am 26.03.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
KFG 1967 §103;
VStG §25 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, über die Beschwerde des Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 28. August 1990, Zl. I/7-St-K-89316, betreffend Verwaltungsübertretung nach dem Niederösterreichischen Kurzparkzonenabgabegesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,--binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 18. Oktober 1988 um 15.30 Uhr im Ortsgebiet von Baden auf dem Rainerring ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone zum Parken abgestellt, ohne die Kurzparkzonenabgabe entrichtet zu haben, da der Parkschein fehlte. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 lit. a NÖ. Kurzparkzonenabgabegesetz, LGBl. Nr. 3706-0, begangen. Über den Beschwerdeführer wurde deshalb gemäß § 6 Abs. 1 leg. cit. eine Geldstrafe von S 300,-- (Ersatzarreststrafe 18 Stunden) verhängt.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde auf die Anzeige sowie auf die Aussagen des Meldungslegers, welcher als Zeuge befragt worden war, verwiesen. Dieser habe mit hundertprozentiger Sicherheit ausgesagt, an dem in Rede stehenden Kraftfahrzeug sei zum Tatzeitpunkt kein gültiger Parkschein der Stadtgemeinde Baden hinterlegt bzw. angebracht gewesen. Der Beschwerdeführer habe seinen Antrag, die Berufungsbehörde möge einen informierten Vertreter der Zulassungsbesitzerin einvernehmen, niemals präzisiert, weil er trotz Aufforderung durch die belangte Behörde Name und Adresse des Zeugen nicht bekanntgegeben habe. Vielmehr habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, daß ihm nicht bekannt sei, wer bei der Zulassungsbesitzerin über den gegenständlichen Sachverhalt informiert sei und daß er dies auch nicht in Erfahrung bringen könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich nach seinem gesamten Vorbringen in dem Recht, nicht bestraft zu werden, verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, er habe in jeder Phase des Verfahrens ausgeführt, daß er das Kraftfahrzeug zur Tatzeit nicht in der Stadtgemeinde Baden ohne Parkschein abgestellt gehabt habe. Auch aus der Lenkerauskunft der Zulassungsbesitzerin sei nicht eindeutig zu entnehmen, ob der Zulassungsbesitzerin bekannt gewesen sei, daß der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug zum angegebenen Zeitpunkt am angegebenen Ort abgestellt habe.

Gemäß § 103 Kraftfahrzeuggesetz 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Dieser gesetzlichen Auskunftsverpflichtung ist die Zulassungsbesitzerin ordnungsgemäß nachgekommen. Die gesetzliche Regelung enthält keine Bestimmungen darüber, daß die Zulassungsbesitzerin eigene Wahrnehmungen zum Vorfallszeitpunkt bekanntgeben müsse.

Wenn der Beschwerdeführer meint, daß das Verfahren durch die Nichtausforschung eines informierten Vertreters des Zulassungsbesitzers durch die Berufungsbehörde mangelhaft geblieben sei, ist ihm entgegenzuhalten, daß nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1959, Slg. Nr. 5007/A, und der daran anknüpfenden weiteren Judikatur der Verfahrensgrundsatz, daß die Verwaltungsbehörde von Amts wegen vorzugehen hat, die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, befreit. Die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten im Strafverfahren erfordert, daß dieser seine Verantwortung nicht darauf beschränkt, die ihm vorgehaltenen Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. Unterläßt er dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer weder der Anzeige noch den Aussagen des Meldungslegers etwas Konkretes entgegengesetzt. Vielmehr hat es der Beschwerdeführer trotz behördlicher Aufforderung unterlassen, Name und Adresse eines ihn möglicherweise entlastenden Zeugen bekanntzugeben. Es kann der Behörde diesbezüglich daher nicht der Vorwurf eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens gemacht werden.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Behörde nicht verpflichtet, auf Grund bloßer Behauptungen, die in keiner Hinsicht konkretisiert sind, aufwendige Ermittlungen durchzuführen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1982, Zl. 81/02/0032).

Der Beschwerdeführer vermochte daher einen wesentlichen Verfahrensmangel nicht aufzuzeigen. Die Beschwerde erweist sich somit als nicht berechtigt, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Sachverhalt SachverhaltsfeststellungVerfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtBegründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtBeweismittel Beschuldigtenverantwortung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990170398.X00

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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