RS Vwgh 2014/7/31 2013/08/0163

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Veröffentlicht am 31.07.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/09/0162 E 21. Februar 1991 RS 2

Stammrechtssatz

Aus § 68 Abs 1 AVG folgt, daß Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, auch dann wegen rechtskräftig entschiedener Sache zurückzuweisen sind, wenn das Begehren nicht ausdrücklich auf Aufrollung der entschiedenen Sache lautet.Aus Paragraph 68, Absatz eins, AVG folgt, daß Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, auch dann wegen rechtskräftig entschiedener Sache zurückzuweisen sind, wenn das Begehren nicht ausdrücklich auf Aufrollung der entschiedenen Sache lautet.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013080163.X01

Im RIS seit

21.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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