RS Vwgh 2014/7/31 2012/08/0253

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.07.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §82a;
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 82a gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013

Rechtssatz

Gemäß § 82a AVG idF BGBl. I Nr. 5/2008 bedürfen schriftliche Ausfertigungen von elektronisch erstellten Erledigungen und schriftliche Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 keiner Unterschrift, Beglaubigung oder Amtssignatur. Der erstinstanzliche Bescheid ist unter Verwendung eines Textverarbeitungsprogramms erstellt worden. Im Sinn des § 82a AVG war daher eine Unterschrift nicht erforderlich. Bei solchen Ausfertigungen genügt gemäß § 18 Abs. 4 vierter Satz AVG die Beisetzung des Namens des Genehmigenden; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 16. März 2012, Zl. 2009/05/0037, und vom 11. Juli 2012, Zl. 2009/08/0257). Es schadet nicht, wenn zudem die Unterschrift des Genehmigenden in Kopie beigefügt wurde.Gemäß Paragraph 82 a, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, bedürfen schriftliche Ausfertigungen von elektronisch erstellten Erledigungen und schriftliche Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 keiner Unterschrift, Beglaubigung oder Amtssignatur. Der erstinstanzliche Bescheid ist unter Verwendung eines Textverarbeitungsprogramms erstellt worden. Im Sinn des Paragraph 82 a, AVG war daher eine Unterschrift nicht erforderlich. Bei solchen Ausfertigungen genügt gemäß Paragraph 18, Absatz 4, vierter Satz AVG die Beisetzung des Namens des Genehmigenden; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 16. März 2012, Zl. 2009/05/0037, und vom 11. Juli 2012, Zl. 2009/08/0257). Es schadet nicht, wenn zudem die Unterschrift des Genehmigenden in Kopie beigefügt wurde.

Schlagworte

Fertigungsklausel Unterschrift des Genehmigenden Beglaubigung der Kanzlei Ausfertigung mittels EDV

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012080253.X01

Im RIS seit

21.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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