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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Gemäß § 82a AVG idF BGBl. I Nr. 5/2008 bedürfen schriftliche Ausfertigungen von elektronisch erstellten Erledigungen und schriftliche Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 keiner Unterschrift, Beglaubigung oder Amtssignatur. Der erstinstanzliche Bescheid ist unter Verwendung eines Textverarbeitungsprogramms erstellt worden. Im Sinn des § 82a AVG war daher eine Unterschrift nicht erforderlich. Bei solchen Ausfertigungen genügt gemäß § 18 Abs. 4 vierter Satz AVG die Beisetzung des Namens des Genehmigenden; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 16. März 2012, Zl. 2009/05/0037, und vom 11. Juli 2012, Zl. 2009/08/0257). Es schadet nicht, wenn zudem die Unterschrift des Genehmigenden in Kopie beigefügt wurde.Gemäß Paragraph 82 a, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, bedürfen schriftliche Ausfertigungen von elektronisch erstellten Erledigungen und schriftliche Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 keiner Unterschrift, Beglaubigung oder Amtssignatur. Der erstinstanzliche Bescheid ist unter Verwendung eines Textverarbeitungsprogramms erstellt worden. Im Sinn des Paragraph 82 a, AVG war daher eine Unterschrift nicht erforderlich. Bei solchen Ausfertigungen genügt gemäß Paragraph 18, Absatz 4, vierter Satz AVG die Beisetzung des Namens des Genehmigenden; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 16. März 2012, Zl. 2009/05/0037, und vom 11. Juli 2012, Zl. 2009/08/0257). Es schadet nicht, wenn zudem die Unterschrift des Genehmigenden in Kopie beigefügt wurde.
Schlagworte
Fertigungsklausel Unterschrift des Genehmigenden Beglaubigung der Kanzlei Ausfertigung mittels EDVEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012080253.X01Im RIS seit
21.11.2014Zuletzt aktualisiert am
24.11.2014