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10/11 Vereinsrecht VersammlungsrechtNorm
AVG §10 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/03/0150 E 28. November 2013 RS 6Stammrechtssatz
Nach § 9 AVG sind Fragen der persönlichen Rechts- und Handlungsfähigkeiten von am Verwaltungsverfahren Beteiligten nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Für einen Verein ist insofern maßgeblich, dass jeder Verein, der unter Beachtung der Ordnungsvorschriften des Vereinsgesetzes (vgl etwa das Vereinsgesetz 2002, BGBl I Nr 66) gegründet wurde, juristische Person ist und Rechtspersönlichkeit besitzt; bei Vereinen bestimmen deren Statuten den Vertreter; maßgebend sind jene Personen, die nach den Statuten zur Vertretung des Vereines nach außen berufen sind (Hinweis E vom 15. November 2001, 2000/07/0100, mwH).Nach Paragraph 9, AVG sind Fragen der persönlichen Rechts- und Handlungsfähigkeiten von am Verwaltungsverfahren Beteiligten nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Für einen Verein ist insofern maßgeblich, dass jeder Verein, der unter Beachtung der Ordnungsvorschriften des Vereinsgesetzes vergleiche etwa das Vereinsgesetz 2002, BGBl römisch eins Nr 66) gegründet wurde, juristische Person ist und Rechtspersönlichkeit besitzt; bei Vereinen bestimmen deren Statuten den Vertreter; maßgebend sind jene Personen, die nach den Statuten zur Vertretung des Vereines nach außen berufen sind (Hinweis E vom 15. November 2001, 2000/07/0100, mwH).
Schlagworte
Vertretungsbefugter juristische Person Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Vertretungsbefugnis Inhalt UmfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012080232.X02Im RIS seit
21.11.2014Zuletzt aktualisiert am
24.11.2014