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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Seit der Novelle des AVG BGBl. Nr. 357/1990 bedürfen schriftliche Anbringen nicht unbedingt einer Unterschrift (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 13 Rz 7). Gemäß den Erläuterungen zu § 13 AVG idF der Novelle wird nunmehr festgelegt, dass das Fehlen einer Unterschrift kein Formgebrechen darstellt, sondern zwischen Fällen des Formgebrechens und des Fehlens einer Unterschrift differenziert wird (vgl. RV 1089 BlgNR XVII. GP, 9). Bei Formgebrechen ist ein Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen, bei fehlender Unterschrift hingegen nach § 13 Abs. 4 AVG vorzugehen und eine Bestätigung aufzutragen.Seit der Novelle des AVG Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1990, bedürfen schriftliche Anbringen nicht unbedingt einer Unterschrift vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins (2. Ausgabe 2014) Paragraph 13, Rz 7). Gemäß den Erläuterungen zu Paragraph 13, AVG in der Fassung der Novelle wird nunmehr festgelegt, dass das Fehlen einer Unterschrift kein Formgebrechen darstellt, sondern zwischen Fällen des Formgebrechens und des Fehlens einer Unterschrift differenziert wird vergleiche Regierungsvorlage 1089 BlgNR römisch siebzehn. GP, 9). Bei Formgebrechen ist ein Mängelbehebungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu erteilen, bei fehlender Unterschrift hingegen nach Paragraph 13, Absatz 4, AVG vorzugehen und eine Bestätigung aufzutragen.
Schlagworte
Formgebrechen behebbare UnterschriftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012080232.X01Im RIS seit
21.11.2014Zuletzt aktualisiert am
24.11.2014