TE Vwgh Beschluss 1993/3/26 AW 93/02/0006

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Veröffentlicht am 26.03.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960;
VStG §52 Abs2;
VStG §54b;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des G gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 12. Jänner 1993, Zl. Senat-KO-91-071, betreffend Übertretung der StVO 1960, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 eine Geldstrafe von S 14.000,-- verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von S 1.400,-- vorgeschrieben.

Mit der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde verband der Beschwerdeführer den Antrag, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und verwies zur Begründung auf seine bescheidenen Einkommensverhältnisse, denen Sorgepflichten für seine Ehefrau und zwei Kinder sowie erhebliche Zahlungsverpflichtungen aus Anlaß des seiner Bestrafung zugrundeliegenden Verkehrsunfalles gegenüberstünden.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten bescheidenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse vermögen auch bei Berücksichtigung der behaupteten Unterhalts- und sonstigen Zahlungsverpflichtungen im Hinblick auf die Bestimmung des § 54b VStG, wonach einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat, und jene des § 52 Abs. 2 letzter Satz VStG, wonach - sofern nicht Fluchtgefahr besteht - mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe bis zur Erledigung einer vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof in der Sache anhängigen Beschwerde zuzuwarten ist, einen solchen unverhältnismäßigen Nachteil nicht zu begründen.

Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:AW1993020006.A00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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