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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §4 Abs2;Rechtssatz
Die Ansicht, die rechtskräftige Feststellung über die Pflichtversicherung eines Dienstnehmers im Verhältnis zu einem Dienstgeber nach dem ASVG würde auch für alle anderen Dienstnehmer des betreffenden Dienstgebers auf Grund der materiellen Rechtskraft Bindungswirkung entfalten, ist unzutreffend. Eine im Rahmen der Vollziehung erfolgende rechtskräftige Feststellung eines Rechts oder eines Rechtsverhältnisses kann sich schon aus Gründen des rechtlichen Gehörs immer nur auf einen bestimmten festgestellten Sachverhalt beziehen, aus dem Rechtsfolgen für die Parteien eines Verfahrens abgeleitet werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Juni 2014, Zl. 2012/08/0157).Die Ansicht, die rechtskräftige Feststellung über die Pflichtversicherung eines Dienstnehmers im Verhältnis zu einem Dienstgeber nach dem ASVG würde auch für alle anderen Dienstnehmer des betreffenden Dienstgebers auf Grund der materiellen Rechtskraft Bindungswirkung entfalten, ist unzutreffend. Eine im Rahmen der Vollziehung erfolgende rechtskräftige Feststellung eines Rechts oder eines Rechtsverhältnisses kann sich schon aus Gründen des rechtlichen Gehörs immer nur auf einen bestimmten festgestellten Sachverhalt beziehen, aus dem Rechtsfolgen für die Parteien eines Verfahrens abgeleitet werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 11. Juni 2014, Zl. 2012/08/0157).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012080132.X01Im RIS seit
21.11.2014Zuletzt aktualisiert am
24.11.2014