RS Vwgh 2014/8/8 Ra 2014/09/0005

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Veröffentlicht am 08.08.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2;
VwGG §30 Abs3;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Bestrafungen wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit der Revision gestellt. Die - außerordentliche - Revision wurde vom Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt, der Verwaltungsgerichtshof ist daher für die Entscheidung über den Antrag zuständig (ebenso wie er nach dem dritten Absatz des § 30 VwGG für eine Entscheidung über einen Antrag auf Abänderung einer vom Verwaltungsgericht bereits getroffenen Entscheidung zuständig wäre).Nichtstattgebung - Bestrafungen wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit der Revision gestellt. Die - außerordentliche - Revision wurde vom Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt, der Verwaltungsgerichtshof ist daher für die Entscheidung über den Antrag zuständig (ebenso wie er nach dem dritten Absatz des Paragraph 30, VwGG für eine Entscheidung über einen Antrag auf Abänderung einer vom Verwaltungsgericht bereits getroffenen Entscheidung zuständig wäre).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014090005.L04

Im RIS seit

19.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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