RS Vwgh 2014/8/8 Ra 2014/09/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.08.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Bestrafungen wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - Der Antragsteller hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Zl. 2680/80, VwSlg 10381 A/1981), was auch hinsichtlich einer Revision gegen die Verhängung einer Verwaltungsstrafe gilt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 7. April 2006, Zl. AW 2006/09/0006). Diese Konkretisierungspflicht ist grundsätzlich umso genauer zu beachten, je weniger offensichtlich die Schwere und Unumkehrbarkeit der mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber verbundenen Nachteile sind. Der vorliegende Antrag lässt mangels Darlegung der Vermögensverhältnisse des Revisionswerbers die Beurteilung nicht zu, dass für ihn mit dem Vollzug des angefochtenen Straferkenntnisses tatsächlich ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Höhe der im vorliegenden Fall verhängten Geldstrafen für sich allein und die Angabe des derzeitigen monatlichen Einkommens ist hier keine ausreichende Begründung.Nichtstattgebung - Bestrafungen wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - Der Antragsteller hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre vergleiche den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Zl. 2680/80, VwSlg 10381 A/1981), was auch hinsichtlich einer Revision gegen die Verhängung einer Verwaltungsstrafe gilt vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 7. April 2006, Zl. AW 2006/09/0006). Diese Konkretisierungspflicht ist grundsätzlich umso genauer zu beachten, je weniger offensichtlich die Schwere und Unumkehrbarkeit der mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber verbundenen Nachteile sind. Der vorliegende Antrag lässt mangels Darlegung der Vermögensverhältnisse des Revisionswerbers die Beurteilung nicht zu, dass für ihn mit dem Vollzug des angefochtenen Straferkenntnisses tatsächlich ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Höhe der im vorliegenden Fall verhängten Geldstrafen für sich allein und die Angabe des derzeitigen monatlichen Einkommens ist hier keine ausreichende Begründung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014090005.L03

Im RIS seit

19.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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