RS Vwgh 2014/8/8 Ra 2014/09/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.08.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Bestrafungen wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - Es besteht ein öffentliches Interesse an der baldigen Wirksamkeit des gegen den Revisionswerber ausgesprochenen Schuldspruches sowie an der Bezahlung der ihm auferlegten Strafe und damit an der Erreichung des in der Strafnorm zum Ausdruck gebrachten general- und spezialpräventiven öffentlichen Zwecks - jedenfalls wenn man die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides annimmt. Für die Beurteilung der Intensität der öffentlichen Interessen sind dergestalt die einer ersten Beurteilung unterzogenen Erfolgsaussichten der Revision - auch wenn die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision und gegebenenfalls der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision vorbehalten bleibt - nicht ganz ohne Bedeutung (vgl. Müller in Machacek (Hrsg.), Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof, 5. Auflage 2004, 213 f, vgl. auch etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Juli 2008, Zl. 2008/21/0224, vgl. zum Ganzen den hg. Beschluss vom 5. Dezember 2013, AW 2013/09/0039).Nichtstattgebung - Bestrafungen wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - Es besteht ein öffentliches Interesse an der baldigen Wirksamkeit des gegen den Revisionswerber ausgesprochenen Schuldspruches sowie an der Bezahlung der ihm auferlegten Strafe und damit an der Erreichung des in der Strafnorm zum Ausdruck gebrachten general- und spezialpräventiven öffentlichen Zwecks - jedenfalls wenn man die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides annimmt. Für die Beurteilung der Intensität der öffentlichen Interessen sind dergestalt die einer ersten Beurteilung unterzogenen Erfolgsaussichten der Revision - auch wenn die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision und gegebenenfalls der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision vorbehalten bleibt - nicht ganz ohne Bedeutung vergleiche Müller in Machacek (Hrsg.), Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof, 5. Auflage 2004, 213 f, vergleiche auch etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Juli 2008, Zl. 2008/21/0224, vergleiche zum Ganzen den hg. Beschluss vom 5. Dezember 2013, AW 2013/09/0039).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014090005.L02

Im RIS seit

19.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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