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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Bestrafungen wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - Der Revisionswerber hat im Fall einer gegen ein Straferkenntnis gerichteten Revision grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, so lange als unschuldig zu gelten und die gegen ihn verhängte Geldstrafe nicht bezahlen zu müssen, so lange nicht durch den Verwaltungsgerichtshof über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses entschieden ist. Dieses Interesse ist umso stärker zu bemessen, je schwerer der erhobene Vorwurf, je gravierender der Nachteil und je höher die Strafe ist. Der durch die Geldstrafe für den Revisionswerber bewirkte Nachteil wird allerdings dadurch abgemildert, dass die Behörde gemäß § 54b Abs. 3 VStG einem Bestraften, der aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat. Es besteht auch kein Zweifel daran, dass eine bereits entrichtete Geldstrafe im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof und im Fall der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens oder im Fall der Herabsetzung der Strafe ein vom Revisionswerber bezahlter Geldbetrag entsprechend zurückzuzahlen ist und tatsächlich zurückgezahlt wird. Der mit einer möglichen Ersatzfreiheitsstrafe verbundene Freiheitsentzug ist bei der Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht zu berücksichtigen, weil gemäß § 53b Abs. 2 VStG mit dem Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe - außer bei Fluchtgefahr - bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revision zuzuwarten ist.Nichtstattgebung - Bestrafungen wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - Der Revisionswerber hat im Fall einer gegen ein Straferkenntnis gerichteten Revision grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, so lange als unschuldig zu gelten und die gegen ihn verhängte Geldstrafe nicht bezahlen zu müssen, so lange nicht durch den Verwaltungsgerichtshof über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses entschieden ist. Dieses Interesse ist umso stärker zu bemessen, je schwerer der erhobene Vorwurf, je gravierender der Nachteil und je höher die Strafe ist. Der durch die Geldstrafe für den Revisionswerber bewirkte Nachteil wird allerdings dadurch abgemildert, dass die Behörde gemäß Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG einem Bestraften, der aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat. Es besteht auch kein Zweifel daran, dass eine bereits entrichtete Geldstrafe im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof und im Fall der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens oder im Fall der Herabsetzung der Strafe ein vom Revisionswerber bezahlter Geldbetrag entsprechend zurückzuzahlen ist und tatsächlich zurückgezahlt wird. Der mit einer möglichen Ersatzfreiheitsstrafe verbundene Freiheitsentzug ist bei der Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht zu berücksichtigen, weil gemäß Paragraph 53 b, Absatz 2, VStG mit dem Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe - außer bei Fluchtgefahr - bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revision zuzuwarten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014090005.L01Im RIS seit
19.10.2015Zuletzt aktualisiert am
19.10.2015