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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AMG 1983 §10;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2014/10/0066Rechtssatz
Gemäß § 26 Abs. 2 VwGG in der nach § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG 2013 sinngemäß anzuwendenden bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung kann die Beschwerde (nunmehr: Revision) auch erhoben werden, bevor der Bescheid dem Beschwerdeführer (Revisionswerber) zugestellt oder verkündet worden ist. Diese Bestimmung ist jedoch nicht auf den Fall einer "übergangenen Partei" im Mehrparteienverfahren, sondern nur auf Parteien anzuwenden, deren Parteistellung unstrittig war und die auch tatsächlich dem Verwaltungsverfahren beigezogen worden sind (vgl. E 15. März 2013, 2012/17/0340; B 18. Jänner 2005, 2004/05/0238). Jedenfalls muss die Frage des Mitspracherechts als Partei des Verwaltungsverfahrens zunächst durch die Behörde entschieden werden, sei es durch Abweisung eines Antrages auf Bescheidzustellung, sei es durch Anerkennung der Parteistellung in Form der Parteifeststellung.Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, VwGG in der nach Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG 2013 sinngemäß anzuwendenden bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung kann die Beschwerde (nunmehr: Revision) auch erhoben werden, bevor der Bescheid dem Beschwerdeführer (Revisionswerber) zugestellt oder verkündet worden ist. Diese Bestimmung ist jedoch nicht auf den Fall einer "übergangenen Partei" im Mehrparteienverfahren, sondern nur auf Parteien anzuwenden, deren Parteistellung unstrittig war und die auch tatsächlich dem Verwaltungsverfahren beigezogen worden sind vergleiche E 15. März 2013, 2012/17/0340; B 18. Jänner 2005, 2004/05/0238). Jedenfalls muss die Frage des Mitspracherechts als Partei des Verwaltungsverfahrens zunächst durch die Behörde entschieden werden, sei es durch Abweisung eines Antrages auf Bescheidzustellung, sei es durch Anerkennung der Parteistellung in Form der Parteifeststellung.
Schlagworte
Übergangene Partei Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014100065.J03Im RIS seit
31.10.2014Zuletzt aktualisiert am
15.10.2015