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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
RAO 1868 §19a Abs4;Rechtssatz
Die Verzeichnung von Kosten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren stellt einen der Partei zuzurechnenden Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz (vgl. § 59 VwGG) dar, nicht aber ein Begehren des vertretenden Rechtsanwaltes nach Zahlung an diesen selbst iSd § 19a Abs. 4 RAO 1868.Die Verzeichnung von Kosten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren stellt einen der Partei zuzurechnenden Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz vergleiche Paragraph 59, VwGG) dar, nicht aber ein Begehren des vertretenden Rechtsanwaltes nach Zahlung an diesen selbst iSd Paragraph 19 a, Absatz 4, RAO 1868.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014100060.J04Im RIS seit
24.10.2014Zuletzt aktualisiert am
30.10.2014