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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Rechtssatz
Das anwaltliche Pfandrecht nach § 19a RAO 1868 erfährt durch die Möglichkeit des Kostenschuldners, den Kostenersatzanspruch durch Aufrechnung mit einer Gegenforderung zu befriedigen, eine erhebliche Einschränkung.Das anwaltliche Pfandrecht nach Paragraph 19 a, RAO 1868 erfährt durch die Möglichkeit des Kostenschuldners, den Kostenersatzanspruch durch Aufrechnung mit einer Gegenforderung zu befriedigen, eine erhebliche Einschränkung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014100060.J03Im RIS seit
24.10.2014Zuletzt aktualisiert am
30.10.2014