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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Rechtssatz
Gegenüber dem Drittschuldner - also dem Kostenersatzverpflichteten - wird das Pfandrecht gemäß § 19a Abs. 4 RAO 1868 erst wirksam, wenn der pfandberechtigte Anwalt Zahlung an sich verlangt. Bis zu diesem Zeitpunkt wirkt nicht nur die Leistung an den Gläubiger, sondern auch die Aufrechnung diesem gegenüber schuldbefreiend.Gegenüber dem Drittschuldner - also dem Kostenersatzverpflichteten - wird das Pfandrecht gemäß Paragraph 19 a, Absatz 4, RAO 1868 erst wirksam, wenn der pfandberechtigte Anwalt Zahlung an sich verlangt. Bis zu diesem Zeitpunkt wirkt nicht nur die Leistung an den Gläubiger, sondern auch die Aufrechnung diesem gegenüber schuldbefreiend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014100060.J02Im RIS seit
24.10.2014Zuletzt aktualisiert am
30.10.2014