RS Vwgh 2014/8/12 Ro 2014/10/0060

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Veröffentlicht am 12.08.2014
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Rechtssatz

Gegenüber dem Drittschuldner - also dem Kostenersatzverpflichteten - wird das Pfandrecht gemäß § 19a Abs. 4 RAO 1868 erst wirksam, wenn der pfandberechtigte Anwalt Zahlung an sich verlangt. Bis zu diesem Zeitpunkt wirkt nicht nur die Leistung an den Gläubiger, sondern auch die Aufrechnung diesem gegenüber schuldbefreiend.Gegenüber dem Drittschuldner - also dem Kostenersatzverpflichteten - wird das Pfandrecht gemäß Paragraph 19 a, Absatz 4, RAO 1868 erst wirksam, wenn der pfandberechtigte Anwalt Zahlung an sich verlangt. Bis zu diesem Zeitpunkt wirkt nicht nur die Leistung an den Gläubiger, sondern auch die Aufrechnung diesem gegenüber schuldbefreiend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014100060.J02

Im RIS seit

24.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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