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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;Rechtssatz
Der Revisionswerber behauptet zwar, dass eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen sei, führt aber lediglich aus, in welchen Rechten er sich verletzt erachtet, ohne spezifische Gründe für die grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen anzuführen (vgl. B 25. März 2014, Ra 2014/04/0001). Damit eignet sich die Revision wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.Der Revisionswerber behauptet zwar, dass eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen sei, führt aber lediglich aus, in welchen Rechten er sich verletzt erachtet, ohne spezifische Gründe für die grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen anzuführen vergleiche B 25. März 2014, Ra 2014/04/0001). Damit eignet sich die Revision wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung, weshalb sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014100011.L02Im RIS seit
31.10.2014Zuletzt aktualisiert am
13.03.2017