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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;Rechtssatz
Eine Revision, die nicht gesondert die Gründe enthält, aus denen die Revision entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes für zulässig erachtet wird, ist zurückzuweisen (vgl. B 22. Mai 2014, Ra 2014/01/0030).Eine Revision, die nicht gesondert die Gründe enthält, aus denen die Revision entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes für zulässig erachtet wird, ist zurückzuweisen vergleiche B 22. Mai 2014, Ra 2014/01/0030).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014100011.L01Im RIS seit
31.10.2014Zuletzt aktualisiert am
13.03.2017