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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §431;Rechtssatz
Zu der Frage, ob im Fall einer fideikommissarischen Substitution einem Nacherben einer Liegenschaft bereits vor Eintritt des Nacherbfalls in einem Bauverfahren betreffend diese Liegenschaft Parteistellung zukommt, liegt noch keine Rechtsprechung des VwGH vor. Bei der fideikommissarischen Substitution soll einem eingesetzten oder gesetzlichen Erben (Vorerben) ein bestimmter anderer (Nacherbe) folgen. Der Nacherbe soll jedoch erst nach dem Vorerben Erbe werden. Der Vorerbe ist Eigentümer, dessen Recht jedoch eingeschränkt wird; er unterliegt unter anderem einem Verbot, durch Veräußerungen und Belastungen über die Substanz des Erbgutes zu verfügen. Dem Nacherben steht gegen unzulässige Verfügungen ein Unterlassungsanspruch zu. Im gegenständlichen Fall war der Vorerbe zum Zeitpunkt der Antragstellung als Eigentümer des Grundstückes im Grundbuch eingetragen. Die Nacherben (Revisionswerber) waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht Eigentümer des Baugrundstückes. Mit dem Nachweis des Eigentums des Vorerben am Baugrundstück durch die entsprechende Eintragung im Grundbuch war die diesbezügliche Anforderung des § 8 Abs. 1 Krnt BauO 1992 erfüllt. Für die Beantragung der verfahrensgegenständlichen Baugenehmigung war die Zustimmung der Nacherben, die damals noch nicht Eigentümer der Liegenschaft waren, somit nicht erforderlich.Zu der Frage, ob im Fall einer fideikommissarischen Substitution einem Nacherben einer Liegenschaft bereits vor Eintritt des Nacherbfalls in einem Bauverfahren betreffend diese Liegenschaft Parteistellung zukommt, liegt noch keine Rechtsprechung des VwGH vor. Bei der fideikommissarischen Substitution soll einem eingesetzten oder gesetzlichen Erben (Vorerben) ein bestimmter anderer (Nacherbe) folgen. Der Nacherbe soll jedoch erst nach dem Vorerben Erbe werden. Der Vorerbe ist Eigentümer, dessen Recht jedoch eingeschränkt wird; er unterliegt unter anderem einem Verbot, durch Veräußerungen und Belastungen über die Substanz des Erbgutes zu verfügen. Dem Nacherben steht gegen unzulässige Verfügungen ein Unterlassungsanspruch zu. Im gegenständlichen Fall war der Vorerbe zum Zeitpunkt der Antragstellung als Eigentümer des Grundstückes im Grundbuch eingetragen. Die Nacherben (Revisionswerber) waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht Eigentümer des Baugrundstückes. Mit dem Nachweis des Eigentums des Vorerben am Baugrundstück durch die entsprechende Eintragung im Grundbuch war die diesbezügliche Anforderung des Paragraph 8, Absatz eins, Krnt BauO 1992 erfüllt. Für die Beantragung der verfahrensgegenständlichen Baugenehmigung war die Zustimmung der Nacherben, die damals noch nicht Eigentümer der Liegenschaft waren, somit nicht erforderlich.
Schlagworte
Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014060006.L01Im RIS seit
13.10.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017