RS Vwgh 2014/8/12 Ra 2014/06/0006

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Veröffentlicht am 12.08.2014
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82002 Bauordnung Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §431;
ABGB §604;
ABGB §608;
ABGB §613;
AVG §8;
BauO Krnt 1992 §8 Abs1;
BauO Krnt 1996 §53;
VwGG §28 Abs3;
  1. ABGB § 431 heute
  2. ABGB § 431 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Zu der Frage, ob im Fall einer fideikommissarischen Substitution einem Nacherben einer Liegenschaft bereits vor Eintritt des Nacherbfalls in einem Bauverfahren betreffend diese Liegenschaft Parteistellung zukommt, liegt noch keine Rechtsprechung des VwGH vor. Bei der fideikommissarischen Substitution soll einem eingesetzten oder gesetzlichen Erben (Vorerben) ein bestimmter anderer (Nacherbe) folgen. Der Nacherbe soll jedoch erst nach dem Vorerben Erbe werden. Der Vorerbe ist Eigentümer, dessen Recht jedoch eingeschränkt wird; er unterliegt unter anderem einem Verbot, durch Veräußerungen und Belastungen über die Substanz des Erbgutes zu verfügen. Dem Nacherben steht gegen unzulässige Verfügungen ein Unterlassungsanspruch zu. Im gegenständlichen Fall war der Vorerbe zum Zeitpunkt der Antragstellung als Eigentümer des Grundstückes im Grundbuch eingetragen. Die Nacherben (Revisionswerber) waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht Eigentümer des Baugrundstückes. Mit dem Nachweis des Eigentums des Vorerben am Baugrundstück durch die entsprechende Eintragung im Grundbuch war die diesbezügliche Anforderung des § 8 Abs. 1 Krnt BauO 1992 erfüllt. Für die Beantragung der verfahrensgegenständlichen Baugenehmigung war die Zustimmung der Nacherben, die damals noch nicht Eigentümer der Liegenschaft waren, somit nicht erforderlich.Zu der Frage, ob im Fall einer fideikommissarischen Substitution einem Nacherben einer Liegenschaft bereits vor Eintritt des Nacherbfalls in einem Bauverfahren betreffend diese Liegenschaft Parteistellung zukommt, liegt noch keine Rechtsprechung des VwGH vor. Bei der fideikommissarischen Substitution soll einem eingesetzten oder gesetzlichen Erben (Vorerben) ein bestimmter anderer (Nacherbe) folgen. Der Nacherbe soll jedoch erst nach dem Vorerben Erbe werden. Der Vorerbe ist Eigentümer, dessen Recht jedoch eingeschränkt wird; er unterliegt unter anderem einem Verbot, durch Veräußerungen und Belastungen über die Substanz des Erbgutes zu verfügen. Dem Nacherben steht gegen unzulässige Verfügungen ein Unterlassungsanspruch zu. Im gegenständlichen Fall war der Vorerbe zum Zeitpunkt der Antragstellung als Eigentümer des Grundstückes im Grundbuch eingetragen. Die Nacherben (Revisionswerber) waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht Eigentümer des Baugrundstückes. Mit dem Nachweis des Eigentums des Vorerben am Baugrundstück durch die entsprechende Eintragung im Grundbuch war die diesbezügliche Anforderung des Paragraph 8, Absatz eins, Krnt BauO 1992 erfüllt. Für die Beantragung der verfahrensgegenständlichen Baugenehmigung war die Zustimmung der Nacherben, die damals noch nicht Eigentümer der Liegenschaft waren, somit nicht erforderlich.

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014060006.L01

Im RIS seit

13.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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