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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32006R1924 Lebensmittel nährwert- gesundheitsbezogene Angaben Art11;Rechtssatz
Auf den Verpackungen der Lebensmittelprodukte wurde durch eine aufgedruckte Unterschrift und der Wortfolge "Leitende Diätologin, Landeskrankenhaus" der Eindruck erweckt, diese Diätologin habe die Empfehlung für Lebensmittel der gegenständlichen Produktschiene in ihrer Funktion als leitende Diätologin eines Landeskrankenhauses (und Universitätsklinikums) abgegeben. Dem Besch musste klar sein, dass damit für einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (vgl. E 26. September 2011, 2010/10/0145) der Eindruck erweckt wird, die Empfehlung stamme vom Landeskrankenhaus. Nach der vom Besch eingeholten Rechtsauskunft ist eine Empfehlung durch eine Institution, bei der es sich nicht um eine "nationale Vereinigung von Fachleuten" im Sinn von Art. 11 EU-Claims-Verordnung handelt, nicht zulässig. Diese Auskunft kommt daher zum Ergebnis, dass eine Bestätigung der Medizinischen Universität, wonach die gegenständlichen Produkte gesund sind, nicht zulässig ist. Auf Grund dieser Auskunft durfte der Besch nicht darauf vertrauen, dass es zulässig ist, die Empfehlung einer Diätologin abzudrucken, die ausdrücklich als leitende Diätologin eines Landeskrankenhauses bezeichnet und daher mit dieser Institution in Verbindung gebracht wird.Auf den Verpackungen der Lebensmittelprodukte wurde durch eine aufgedruckte Unterschrift und der Wortfolge "Leitende Diätologin, Landeskrankenhaus" der Eindruck erweckt, diese Diätologin habe die Empfehlung für Lebensmittel der gegenständlichen Produktschiene in ihrer Funktion als leitende Diätologin eines Landeskrankenhauses (und Universitätsklinikums) abgegeben. Dem Besch musste klar sein, dass damit für einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher vergleiche E 26. September 2011, 2010/10/0145) der Eindruck erweckt wird, die Empfehlung stamme vom Landeskrankenhaus. Nach der vom Besch eingeholten Rechtsauskunft ist eine Empfehlung durch eine Institution, bei der es sich nicht um eine "nationale Vereinigung von Fachleuten" im Sinn von Artikel 11, EU-Claims-Verordnung handelt, nicht zulässig. Diese Auskunft kommt daher zum Ergebnis, dass eine Bestätigung der Medizinischen Universität, wonach die gegenständlichen Produkte gesund sind, nicht zulässig ist. Auf Grund dieser Auskunft durfte der Besch nicht darauf vertrauen, dass es zulässig ist, die Empfehlung einer Diätologin abzudrucken, die ausdrücklich als leitende Diätologin eines Landeskrankenhauses bezeichnet und daher mit dieser Institution in Verbindung gebracht wird.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2 Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013100203.X04Im RIS seit
31.10.2014Zuletzt aktualisiert am
03.11.2014