RS Vwgh 2014/8/12 2013/10/0203

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Veröffentlicht am 12.08.2014
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E13301400
E3R E15202000
40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

32006R1924 Lebensmittel nährwert- gesundheitsbezogene Angaben Art11;
32006R1924 Lebensmittel nährwert- gesundheitsbezogene Angaben Art12 litc;
EURallg;
LMSVG 2006 §90 Abs3 Z1;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;
VStG §9 Abs2;

Rechtssatz

Auf den Verpackungen der Lebensmittelprodukte wurde durch eine aufgedruckte Unterschrift und der Wortfolge "Leitende Diätologin, Landeskrankenhaus" der Eindruck erweckt, diese Diätologin habe die Empfehlung für Lebensmittel der gegenständlichen Produktschiene in ihrer Funktion als leitende Diätologin eines Landeskrankenhauses (und Universitätsklinikums) abgegeben. Dem Besch musste klar sein, dass damit für einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (vgl. E 26. September 2011, 2010/10/0145) der Eindruck erweckt wird, die Empfehlung stamme vom Landeskrankenhaus. Nach der vom Besch eingeholten Rechtsauskunft ist eine Empfehlung durch eine Institution, bei der es sich nicht um eine "nationale Vereinigung von Fachleuten" im Sinn von Art. 11 EU-Claims-Verordnung handelt, nicht zulässig. Diese Auskunft kommt daher zum Ergebnis, dass eine Bestätigung der Medizinischen Universität, wonach die gegenständlichen Produkte gesund sind, nicht zulässig ist. Auf Grund dieser Auskunft durfte der Besch nicht darauf vertrauen, dass es zulässig ist, die Empfehlung einer Diätologin abzudrucken, die ausdrücklich als leitende Diätologin eines Landeskrankenhauses bezeichnet und daher mit dieser Institution in Verbindung gebracht wird.Auf den Verpackungen der Lebensmittelprodukte wurde durch eine aufgedruckte Unterschrift und der Wortfolge "Leitende Diätologin, Landeskrankenhaus" der Eindruck erweckt, diese Diätologin habe die Empfehlung für Lebensmittel der gegenständlichen Produktschiene in ihrer Funktion als leitende Diätologin eines Landeskrankenhauses (und Universitätsklinikums) abgegeben. Dem Besch musste klar sein, dass damit für einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher vergleiche E 26. September 2011, 2010/10/0145) der Eindruck erweckt wird, die Empfehlung stamme vom Landeskrankenhaus. Nach der vom Besch eingeholten Rechtsauskunft ist eine Empfehlung durch eine Institution, bei der es sich nicht um eine "nationale Vereinigung von Fachleuten" im Sinn von Artikel 11, EU-Claims-Verordnung handelt, nicht zulässig. Diese Auskunft kommt daher zum Ergebnis, dass eine Bestätigung der Medizinischen Universität, wonach die gegenständlichen Produkte gesund sind, nicht zulässig ist. Auf Grund dieser Auskunft durfte der Besch nicht darauf vertrauen, dass es zulässig ist, die Empfehlung einer Diätologin abzudrucken, die ausdrücklich als leitende Diätologin eines Landeskrankenhauses bezeichnet und daher mit dieser Institution in Verbindung gebracht wird.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2 Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013100203.X04

Im RIS seit

31.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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