RS Vwgh 2014/8/12 2013/10/0203

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.08.2014
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E13301400
E3R E15202000
40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

32006R1924 Lebensmittel nährwert- gesundheitsbezogene Angaben Art11;
32006R1924 Lebensmittel nährwert- gesundheitsbezogene Angaben Art12 litc;
EURallg;
LMSVG 2006 §90 Abs3 Z1;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;
VStG §9 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/10/0105 E 28. Mai 2013 RS 3

Stammrechtssatz

Vom verantwortlichen Beauftragten eines österreichweit tätigen Lebensmittel-Handelsunternehmens ist im Rahmen der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt zu fordern, sich bei der Rechtsfrage, welches Verhalten eine einschlägige unionsrechtliche Bestimmung verlangt bzw. verbietet, nicht bloß auf die nicht begründete Auskunft eines Sachverständigen aus einem naturwissenschaftlichen Fach zu verlassen, sondern sich entsprechend juristisch fundierte Auskunft einzuholen. Bereits darin, dass dies unterlassen wird, liegt ein fahrlässiges Verhalten.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2 Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013100203.X01

Im RIS seit

31.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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