RS Vwgh 2014/8/12 2013/06/0087

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.08.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §70 Abs1;

Rechtssatz

Es ist nicht notwendig, die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens in einem eigenständigen Bescheid auszusprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013060087.X03

Im RIS seit

13.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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