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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §863;Rechtssatz
Der Umstand, dass die ASFINAG nicht zeitnah nach Aufstellung der Werbetafeln einen Antrag auf Entfernung gemäß § 25 BStG 1971 gestellt hat, führt nicht dazu, dass vom Vorliegen einer konkludenten Zustimmung auszugehen wäre.Der Umstand, dass die ASFINAG nicht zeitnah nach Aufstellung der Werbetafeln einen Antrag auf Entfernung gemäß Paragraph 25, BStG 1971 gestellt hat, führt nicht dazu, dass vom Vorliegen einer konkludenten Zustimmung auszugehen wäre.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013060068.X02Im RIS seit
13.10.2014Zuletzt aktualisiert am
14.10.2014