Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §38;Rechtssatz
Die Bewilligung nach den Vorschriften des BStG 1971 ist nicht Gegenstand des straßenpolizeilichen Bewilligungsverfahrens, auch nicht in Form einer Vorfrage nach § 38 AVG (Hinweis E vom 29. September 1993, 92/03/0220). Hätte die ASFINAG im straßenpolizeilichen Bewilligungsverfahren rechtzeitig die privatrechtliche Einwendung erhoben, eine Zustimmung gemäß § 25 BStG 1971 aus bestimmten Gründen zu versagen, so hätte die Verwaltungsbehörde darüber keine Sachentscheidung fällen, sondern nur die Verweisung auf den Zivilrechtsweg aussprechen können. Demnach kann der Bund (Bundesstraßenverwaltung) auch nicht gemäß § 42 Abs. 1 AVG von der Versagung einer Zustimmung gemäß § 25 BStG 1971 präkludiert sein, wenn er im straßenpolizeilichen Bewilligungsverfahren eine auf § 25 BStG 1971 gestützte Einwendung unterlässt (Hinweis U des OGH vom 30. Juni 1998, 1 Ob 135/98d, sowie auch vom 19. Dezember 2013, 3 Ob 70/13k).Die Bewilligung nach den Vorschriften des BStG 1971 ist nicht Gegenstand des straßenpolizeilichen Bewilligungsverfahrens, auch nicht in Form einer Vorfrage nach Paragraph 38, AVG (Hinweis E vom 29. September 1993, 92/03/0220). Hätte die ASFINAG im straßenpolizeilichen Bewilligungsverfahren rechtzeitig die privatrechtliche Einwendung erhoben, eine Zustimmung gemäß Paragraph 25, BStG 1971 aus bestimmten Gründen zu versagen, so hätte die Verwaltungsbehörde darüber keine Sachentscheidung fällen, sondern nur die Verweisung auf den Zivilrechtsweg aussprechen können. Demnach kann der Bund (Bundesstraßenverwaltung) auch nicht gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG von der Versagung einer Zustimmung gemäß Paragraph 25, BStG 1971 präkludiert sein, wenn er im straßenpolizeilichen Bewilligungsverfahren eine auf Paragraph 25, BStG 1971 gestützte Einwendung unterlässt (Hinweis U des OGH vom 30. Juni 1998, 1 Ob 135/98d, sowie auch vom 19. Dezember 2013, 3 Ob 70/13k).
Schlagworte
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013060068.X01Im RIS seit
13.10.2014Zuletzt aktualisiert am
14.10.2014