RS Vwgh 2014/8/12 2013/06/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.08.2014
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Index

L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
L82305 Abwasser Kanalisation Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauRallg;
BauTG Slbg 1976 §56 Abs3;

Rechtssatz

Gemäß § 56 Abs. 3 Slbg BauTG 1976 sind gemauerte oder als Holzwände oder gleichartig ausgebildete Einfriedungen über 1,50 m Höhe nur zulässig, wenn die Benützung benachbarter Liegenschaften nicht wesentlich beeinträchtigt wird (erste Alternative) oder besondere Gründe diese Einfriedung verlangen und das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht gestört wird (zweite Alternative). Von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Benützung der Nachbargrundstücke ist jedenfalls auszugehen, wenn auf Grund der Höhe und Art der Ausführung der Einfriedung die dem jeweiligen Zweck entsprechende Belichtung und Belüftung des Nachbargrundstückes verloren geht. Trotz allfälliger Beeinträchtigung der Benützung der Nachbargrundstücke soll die Errichtung einer Einfriedung dennoch zulässig sein, wenn sie in einem besonderen Erfordernis begründet ist und - kumulativ - keine Störung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes nach sich zieht. Nachbarn kommt ein subjektiv-öffentliches (Abwehr)Recht auf Einhaltung des Abs. 3 zu, jedoch mit Ausnahme des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes. Die nachbarrechtlichen Abwehrrechte beschränken sich daher bei der ersten Alternative auf das Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung bzw. bei der zweiten Alternative auf das Erfordernis eines besonderen Grundes.Gemäß Paragraph 56, Absatz 3, Slbg BauTG 1976 sind gemauerte oder als Holzwände oder gleichartig ausgebildete Einfriedungen über 1,50 m Höhe nur zulässig, wenn die Benützung benachbarter Liegenschaften nicht wesentlich beeinträchtigt wird (erste Alternative) oder besondere Gründe diese Einfriedung verlangen und das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht gestört wird (zweite Alternative). Von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Benützung der Nachbargrundstücke ist jedenfalls auszugehen, wenn auf Grund der Höhe und Art der Ausführung der Einfriedung die dem jeweiligen Zweck entsprechende Belichtung und Belüftung des Nachbargrundstückes verloren geht. Trotz allfälliger Beeinträchtigung der Benützung der Nachbargrundstücke soll die Errichtung einer Einfriedung dennoch zulässig sein, wenn sie in einem besonderen Erfordernis begründet ist und - kumulativ - keine Störung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes nach sich zieht. Nachbarn kommt ein subjektiv-öffentliches (Abwehr)Recht auf Einhaltung des Absatz 3, zu, jedoch mit Ausnahme des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes. Die nachbarrechtlichen Abwehrrechte beschränken sich daher bei der ersten Alternative auf das Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung bzw. bei der zweiten Alternative auf das Erfordernis eines besonderen Grundes.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013060013.X01

Im RIS seit

13.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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