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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ApG 1907 §10 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/10/0127Rechtssatz
Die Aussetzung eines Verfahrens nach § 38 AVG hat nicht zur Folge, dass damit die Anhängigkeit des ausgesetzten Verfahrens beseitigt oder vorübergehend als nicht gegeben anzusehen wäre. Vielmehr bewirkt die Erlassung eines Aussetzungsbescheides gemäß § 38 AVG lediglich, dass für die Dauer der Aussetzung des Verfahrens keine Entscheidungspflicht der aussetzenden Behörde (hier: im Apothekenkonzessionsverfahren) besteht (vgl. E 24. August 2011, Zl. 2009/06/0161).Die Aussetzung eines Verfahrens nach Paragraph 38, AVG hat nicht zur Folge, dass damit die Anhängigkeit des ausgesetzten Verfahrens beseitigt oder vorübergehend als nicht gegeben anzusehen wäre. Vielmehr bewirkt die Erlassung eines Aussetzungsbescheides gemäß Paragraph 38, AVG lediglich, dass für die Dauer der Aussetzung des Verfahrens keine Entscheidungspflicht der aussetzenden Behörde (hier: im Apothekenkonzessionsverfahren) besteht vergleiche E 24. August 2011, Zl. 2009/06/0161).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012100124.X03Im RIS seit
23.10.2014Zuletzt aktualisiert am
10.02.2017