RS Vwgh 2014/8/12 2012/10/0124

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Veröffentlicht am 12.08.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10 Abs2;
ApG 1907 §49;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/10/0127

Rechtssatz

Die Annahme der Priorität eines Konzessionsansuchens gegenüber einem anderen Konzessionsansuchen hat zur Folge, dass die Konzessionserteilung für die andere Apotheke vor der rechtskräftigen Entscheidung über den Priorität genießenden Konzessionsantrag rechtswidrig ist. Ob diese Rechtswidrigkeit jedoch wesentlich ist, bestimmt sich danach, ob demjenigen, dessen Konzessionsansuchen Priorität genießt, wäre die Konzession nicht erteilt worden, die von ihm beantragte Konzession erteilt werden müsste, weil der Bedarf an den bestehenden öffentlichen Apotheken (in beiden Orten) nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 ApG 1907 bestehen bleibt. Demnach ist die Bedarfssituation der bestehenden öffentlichen Apotheken im Entscheidungszeitpunkt unter der Annahme zu beurteilen, die Apotheke, deren Konzessionsansuchen keine Priorität hat, sei weder konzessioniert noch werde sie betrieben. Die Beachtung der Priorität des Ansuchens hat daher keineswegs zur Folge, dass zwischenzeitig erfolgte Veränderungen der Bedarfssituation in Ansehung von an diesem Verfahren beteiligten Apotheken unberücksichtigt zu bleiben haben. Maßgeblich ist vielmehr die konkrete Bedarfssituation der Apotheken im Zeitpunkt der Bescheiderlassung.Die Annahme der Priorität eines Konzessionsansuchens gegenüber einem anderen Konzessionsansuchen hat zur Folge, dass die Konzessionserteilung für die andere Apotheke vor der rechtskräftigen Entscheidung über den Priorität genießenden Konzessionsantrag rechtswidrig ist. Ob diese Rechtswidrigkeit jedoch wesentlich ist, bestimmt sich danach, ob demjenigen, dessen Konzessionsansuchen Priorität genießt, wäre die Konzession nicht erteilt worden, die von ihm beantragte Konzession erteilt werden müsste, weil der Bedarf an den bestehenden öffentlichen Apotheken (in beiden Orten) nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 2, ApG 1907 bestehen bleibt. Demnach ist die Bedarfssituation der bestehenden öffentlichen Apotheken im Entscheidungszeitpunkt unter der Annahme zu beurteilen, die Apotheke, deren Konzessionsansuchen keine Priorität hat, sei weder konzessioniert noch werde sie betrieben. Die Beachtung der Priorität des Ansuchens hat daher keineswegs zur Folge, dass zwischenzeitig erfolgte Veränderungen der Bedarfssituation in Ansehung von an diesem Verfahren beteiligten Apotheken unberücksichtigt zu bleiben haben. Maßgeblich ist vielmehr die konkrete Bedarfssituation der Apotheken im Zeitpunkt der Bescheiderlassung.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012100124.X02

Im RIS seit

23.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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