Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ApG 1907 §10 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/10/0127Rechtssatz
Die Annahme der Priorität eines Konzessionsansuchens gegenüber einem anderen Konzessionsansuchen hat zur Folge, dass die Konzessionserteilung für die andere Apotheke vor der rechtskräftigen Entscheidung über den Priorität genießenden Konzessionsantrag rechtswidrig ist. Ob diese Rechtswidrigkeit jedoch wesentlich ist, bestimmt sich danach, ob demjenigen, dessen Konzessionsansuchen Priorität genießt, wäre die Konzession nicht erteilt worden, die von ihm beantragte Konzession erteilt werden müsste, weil der Bedarf an den bestehenden öffentlichen Apotheken (in beiden Orten) nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 ApG 1907 bestehen bleibt. Demnach ist die Bedarfssituation der bestehenden öffentlichen Apotheken im Entscheidungszeitpunkt unter der Annahme zu beurteilen, die Apotheke, deren Konzessionsansuchen keine Priorität hat, sei weder konzessioniert noch werde sie betrieben. Die Beachtung der Priorität des Ansuchens hat daher keineswegs zur Folge, dass zwischenzeitig erfolgte Veränderungen der Bedarfssituation in Ansehung von an diesem Verfahren beteiligten Apotheken unberücksichtigt zu bleiben haben. Maßgeblich ist vielmehr die konkrete Bedarfssituation der Apotheken im Zeitpunkt der Bescheiderlassung.Die Annahme der Priorität eines Konzessionsansuchens gegenüber einem anderen Konzessionsansuchen hat zur Folge, dass die Konzessionserteilung für die andere Apotheke vor der rechtskräftigen Entscheidung über den Priorität genießenden Konzessionsantrag rechtswidrig ist. Ob diese Rechtswidrigkeit jedoch wesentlich ist, bestimmt sich danach, ob demjenigen, dessen Konzessionsansuchen Priorität genießt, wäre die Konzession nicht erteilt worden, die von ihm beantragte Konzession erteilt werden müsste, weil der Bedarf an den bestehenden öffentlichen Apotheken (in beiden Orten) nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 2, ApG 1907 bestehen bleibt. Demnach ist die Bedarfssituation der bestehenden öffentlichen Apotheken im Entscheidungszeitpunkt unter der Annahme zu beurteilen, die Apotheke, deren Konzessionsansuchen keine Priorität hat, sei weder konzessioniert noch werde sie betrieben. Die Beachtung der Priorität des Ansuchens hat daher keineswegs zur Folge, dass zwischenzeitig erfolgte Veränderungen der Bedarfssituation in Ansehung von an diesem Verfahren beteiligten Apotheken unberücksichtigt zu bleiben haben. Maßgeblich ist vielmehr die konkrete Bedarfssituation der Apotheken im Zeitpunkt der Bescheiderlassung.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012100124.X02Im RIS seit
23.10.2014Zuletzt aktualisiert am
10.02.2017