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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Wurde ein Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben - diese Kassation des Bescheides war nach § 42 Abs. 3 VwGG mit ex tunc-Wirkung versehen - so wurde die davon betroffene Rechtssache in vollem Umfang in jene Lage zurückversetzt, in welcher sie sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte. In einer Konstellation, in der ein Bescheid die notwendige Grundlage für die Erlassung eines anderen Bescheides bildet, wird im Fall der Aufhebung des erstgenannten Bescheides infolge der ex tunc-Wirkung auch dem darauf aufbauenden Bescheid die Rechtsgrundlage entzogen und ist dieser gleichfalls aufzuheben, weil er mit dem zunächst erlassenen (aufgehobenen) Bescheid in einem untrennbaren Zusammenhang steht (vgl. E 26. Mai 2014, 2013/03/0144; E 26. Juni 2014, 2013/03/0062).Wurde ein Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben - diese Kassation des Bescheides war nach Paragraph 42, Absatz 3, VwGG mit ex tunc-Wirkung versehen - so wurde die davon betroffene Rechtssache in vollem Umfang in jene Lage zurückversetzt, in welcher sie sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte. In einer Konstellation, in der ein Bescheid die notwendige Grundlage für die Erlassung eines anderen Bescheides bildet, wird im Fall der Aufhebung des erstgenannten Bescheides infolge der ex tunc-Wirkung auch dem darauf aufbauenden Bescheid die Rechtsgrundlage entzogen und ist dieser gleichfalls aufzuheben, weil er mit dem zunächst erlassenen (aufgehobenen) Bescheid in einem untrennbaren Zusammenhang steht vergleiche E 26. Mai 2014, 2013/03/0144; E 26. Juni 2014, 2013/03/0062).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Allgemein Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012100088.X01Im RIS seit
31.10.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017